Behufs der Ablösung ist zunächst der jährliche Geldwerth der Reallasten
zu ermitteln, wobei im Mangel einer anderweiten Vereinbarung der Betheilig-
ten die Bestimmungen der W. ö. bis 13. zu beobachten sind.
g. 6.
Abgaben in Getreide, welches einen allgemeinen Marktpreis hat, sind
nach demjenigen Martini-Marktpreise zu berechnen, welcher sich im Durchschnitt
der letzten vier und zwanzig Jahre vor Erlaß dieses Gesetzes ergiebt, wenn die
zwei theuersten und zwei wohlfeilsten von diesen Jahren außer Ansatz bleiben.
Unter Martini-Marktpreis wird der Durchschnittspreis derjemgen funfzehn Tage
verstanden, in deren Mitte der Martinitag fllt.
Als Marktplätze sind dabei maaßgebend:
1) die Stadt Sulz im Koönigreiche Württemberg für den Oberamtsbezirk
Haigerloch;
2) die Stadt Reutlingen im Königreiche Württemberg für den Oberamts=
bezirk Trochtelfingen und den Oberamtsbezirk Gammertingen in den bei
Erlaß der Verordnung vom 18. Januar 1854. bestandenen Grenzen;
3) die Stadt Lindau im Königreiche Bayern für das Obervoigteiamt Ach-
berg;
4) die Stadt Ueberlingen im Großherzogthum Baden für den übrigen Theil
des Fürstenthums Sigmaringen;
5) die Stadt Balingen im Königreiche Württemberg für den Oberamts=
bezirk Hechingen, mit Ausschluß der Ortschaft Wilflingen;
0) die Stadt Rottweil im Königreiche Württemberg für die Ortschaft
Wilflingen.
S. 7.
Der Werth von Abgaben in Getreide, welches keinen allgemeinen Markt-
preis hat, oder dessen Durchschnicttspreis (F. 6.) nicht 3 ermitteln ist, sowie
von allen sonstigen Abgaben und Leistungen, wird nach sachverständigem Er-
messen unter Berücksichtigung der örtlichen Preise in den letzten zwanzig Jah-
ren vor Erlaß dieses Gesetzes veranschlagt.