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In Ansehung solcher Gegenstände, deren Güte eine verschiedene sein
kann, ist, wenn darüber nicht urkundlich etwas Anderes bestimmt worden, bei
der Schätzung davon auszugehen, daß die Abgabe in der mittleren Güte zu
entrichten sei.
g. 8.
Bei den Zehnten und anderen Quoten landwirthschaftlicher Erzeugnisse
ist. der Ertrag an Naturalfruͤchten, welche der Zehntberechtigte im Durchschnitte
der Jahre beziehen kann, nach dem Zustande und der Wirthschaftsart der zehnt-
pflichtigen Grundstuͤcke zur Zeit der Abloͤsung sachverstaͤndig zu bemessen. Bei
dem Getreide ist dieser Ertrag in Körnern und in Stroh besonders fest-
zusetzen.
Der Geldwerth der Naturalfrüchte bestimmt sich nach den Vorschriften
der W. 6. und 7.
Von dem Rohertrage werden die Kosten in Abzug gebracht, welche der
Berechtigte aufwenden muß, um den Reinertrag zu erhalten.
Den Sachverständigen bleibt überlassen, zu beurtheilen, inwieweit die vor-
zulegenden Zehntregister, Grundsteuerkataster, sowie andere nach ihrem Ermessen
einzuziehende Nachrichten ohne Vermessung und Bonitirung für die von ihnen
vorzunehmenden Feststellungen ausreichend sind.
K. 9.
Der nach §. 8. zu ermittelnde Jahreswerth des JZehnten schließt im Be-
reiche des Oberamtsbezirks Hechingen zugleich den Jahreswerth des Neubruch-
ehnten von solchen Ländereien in sich, von denen derselbe bei Verkündung die-
p6s Gesetzes noch nicht hat erhoben werden dürfen. Eine besondere Abfindung
für diesen Neubruchzehnten bann nicht verlangt werden.
g. 10.
Ist der Eintritt einer Verpflichtung, z. B. der Kirchenbaulast des Zehnt-
herrn, von der Unzulänglichkeit des zunächst zu ihrer Erfüllung bestimmten
Fonds abhängig, so ist — Behufs der Werthermittelung der Verpflichtung —
der am 1. Januar 1860. vorhanden gewesene Vermögensbestand jenes Fonds
unter Berücksichtigung der sonsiigen Verpflichtungen desselben maaßgebend.
S. 11.