Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1860. (51)

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In Ansehung solcher Gegenstände, deren Güte eine verschiedene sein 
kann, ist, wenn darüber nicht urkundlich etwas Anderes bestimmt worden, bei 
der Schätzung davon auszugehen, daß die Abgabe in der mittleren Güte zu 
entrichten sei. 
g. 8. 
Bei den Zehnten und anderen Quoten landwirthschaftlicher Erzeugnisse 
ist. der Ertrag an Naturalfruͤchten, welche der Zehntberechtigte im Durchschnitte 
der Jahre beziehen kann, nach dem Zustande und der Wirthschaftsart der zehnt- 
pflichtigen Grundstuͤcke zur Zeit der Abloͤsung sachverstaͤndig zu bemessen. Bei 
dem Getreide ist dieser Ertrag in Körnern und in Stroh besonders fest- 
zusetzen. 
Der Geldwerth der Naturalfrüchte bestimmt sich nach den Vorschriften 
der W. 6. und 7. 
Von dem Rohertrage werden die Kosten in Abzug gebracht, welche der 
Berechtigte aufwenden muß, um den Reinertrag zu erhalten. 
Den Sachverständigen bleibt überlassen, zu beurtheilen, inwieweit die vor- 
zulegenden Zehntregister, Grundsteuerkataster, sowie andere nach ihrem Ermessen 
einzuziehende Nachrichten ohne Vermessung und Bonitirung für die von ihnen 
vorzunehmenden Feststellungen ausreichend sind. 
K. 9. 
Der nach §. 8. zu ermittelnde Jahreswerth des JZehnten schließt im Be- 
reiche des Oberamtsbezirks Hechingen zugleich den Jahreswerth des Neubruch- 
ehnten von solchen Ländereien in sich, von denen derselbe bei Verkündung die- 
p6s Gesetzes noch nicht hat erhoben werden dürfen. Eine besondere Abfindung 
für diesen Neubruchzehnten bann nicht verlangt werden. 
g. 10. 
Ist der Eintritt einer Verpflichtung, z. B. der Kirchenbaulast des Zehnt- 
herrn, von der Unzulänglichkeit des zunächst zu ihrer Erfüllung bestimmten 
Fonds abhängig, so ist — Behufs der Werthermittelung der Verpflichtung — 
der am 1. Januar 1860. vorhanden gewesene Vermögensbestand jenes Fonds 
unter Berücksichtigung der sonsiigen Verpflichtungen desselben maaßgebend. 
S. 11.
	        
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