Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Stctagten.
JNr. 19. —
(Nr. 5233.) Gesetz, betreffend das staͤdtische Einzugs-, Buͤrgerrechts- und Einkaufsgeld.
Vom 14. Mai 1860.
Im Namen Sr. Majestät des Königs.
Wr. Wilhelm, von Gottes Gnaden Prinz von Preußen,
Regent,
verordnen, mit Zustimmung beider Häuser des Landtages der Monarchie,
was folgt:
g. 1.
Die Vorschriften in dem F. 52. der Städte-Ordnung für die sechs öst-
lichen Provinzen der Monarchie vom 30. Mai 1853., in dem F. 51. der Städte-
Ordnung für die Provinz Wesiphalen vom 19. März 1856. und im F. 48.
der Städte-Ordnung für die Rheinprovinz vom 15. Mai 1850., wegen Erhe-
bun eines Einzugögeldes, eines Hausstands= oder Eintricttsgeldes und eines
Einkaufsgeldes, werden hierdurch aufgehoben. An Stelle derselben treten nach-
stehende Bestimmungen (S#. 2. bis 10.).
C. 2.
Die Stadtgemeinden sind befugt, auf Grund von Gemeindebeschlüssen,
welche die Genehmigung der Regierung erhalten haben, die Entrichtung von
1) Einzugsgeld bei Erwerb der Gemeindeangehörigkeit (C. Z. der Städte-
Ordnungen),
2) Bürgerrechtsgeld bei Erwerb des Bürgerrechts (F. 5. a. a. O.),
3) Einkaufsgeld anstatt oder neben einer jährlichen Abgabe für die Theil-
nahme an den Gemeindenutzungen (F. 50. Nr. 4., F. 49. Nr. 4. und
S. 46. Nr. 4. der betreffenden Städte-Ordnungen),
anzuordnen.
Jahrgang 1860. (Nr. 5233.) 34 g. 3.
Ausgegeben zu Berlin den 25. Juni 1860.