Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1860. (51)

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Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Stgaten.

 

JNr.  26.—

 

(Nr.  5248.)  Gesetz,  betreffend  die  Verbindlichkeit  zur  Anwendung  gestempelter  Akoholometer.
  Vom  24.  April  1860.

Im  Namen  Sr.  Majestät  des  Königs.

Wi  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Prinz  von  Preußen,
Regent,

verordnen,  mit  Zusiimmung  beider  Häuser  des  Landtages,  für  den  ganzen  Umfang
  der  Monarchie,  mit  Ausschluß  der  Hohenzollernschen  Lande,  was  folgt:

K.  1.

Bei  dem  Verkaufe  weingeistiger  Flüssigkeiten  von  einer  vorbedungenen
Stärke  dürfen,  sofern  die  Ueberlieferung  im  Inaande  stattfindet,  zur  Ermittelung
  des  Alkoholgehalts  nur  die  mit  dem  Stempel  einer  inländischen  Eichungsbehörde
  versehenen  Alkoholometer  und  Thermometer  angewendet  werden.  ie
Bestimmung  im  Schlußsatze  des  F.  31.  der  Maaß=  und  Gewichts-Ordnung
für  die  Preußischen  Staaten  vom  160.  Mai  1816.  (Gesetz-Sammlung  1816.
S.  142.  ff.)  ist  aufgehoben.

S.  2.

Der  Minister  für  Handel,  Gewerbe  und  öffentliche  Arbeiten  stellt  die
Bedingungen  fest,  unter  welchen  die  im  H.  1.  erwähnten  Instrumente  zur
Eichung  und  Stempelung  zuzulassen  sind,  und  schreibt  das  Verfahren  bei  Anwendn
  dieser  Instrumente,  insbesondere  die  hierbei  erforderlichen  Reduktionsabellen,

  vor.

g.  3.

Die  Uebertretung  der  Vorschrift  im  &.  1.  oder  die  Benutzung  anderer
Jahrgang  1850.  (Ne.  524—5249.  53  als

Ausgegeben  zu  Berlin  den  1.  August  1860.