Der im zweiten Satze des §F. 20. in dem Gesetze über die Errichtung
von Rentenbanken, vom 2. März 1850. (Nr. 3234.) festgestellte Betrag von
fünf Silbergroschen, bis zu welchem bei Zerstückelung renteppschtiger Grund-
stücke die sofortige Ablösung der vertheilten Rentenbeträge durch Kapitalszah-
lung nach den Vorschriften des §. 23. I. c. verlangt werden kann, wird auf
Einen Thaker erhöht.
S. 2.
Diese Bestimmung findet auch auf die den Provinzial-Rentenbanken nach
K. 58. I. c. zur Mitverwaltung überwiesenen Tilgungskassenrenten und auf
die nach §. 64. 1. c. regulirten Domainenrenten Anwendung.
g. 3.
Dem gegenwaͤrtigen Gesetze unterliegen alle Zerstuͤckelungen von renten-
pflichtigen Grundstuͤcken, welche nach dessen Verkuͤndung eintreten.
Urkundlich unter Unserer Hoͤchsteigenhaͤndigen Unterschrift und beigedruck-
tem Königlichen Insiegel. "
Gegeben Baden-Baden, den 27. Juni 1860.
(L. S.) Wilhelm, Prinz von Preußen, Regent.
Fürst zu bohenzollern= Sigmarinzere v. Auerswald. v. d. Heydt.
Simons. v. Schleinitz. Gr. v. Pückler. v. Bethmann-Hollweg.
Gr. v. Schwerin. v. Roon.
(Nr. 5251.) Gesetz, betreffend die Abänderung des Gesetzes vom 13. April 1841. über den
erleichterten Austausch einzelner Parzellen von Grundstücken. Vom
27. Juni 1860.
Im Namen Sr. Majestät des Königs.
Wi Wilhelm, von Gottes Gnaden Prinz von Preußen,
Regent,
verordnen, mit Zustimmung beider Haͤuser des Landtages der Monarchie, fuͤr
deren ganzen Umfang, mit Ausnahme der zum Bezirke des Rheinischen Apbel
ations