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tritt in Beziehung auf die Lehns= und Fideikommißberechtigten, Hypotheken=
und Realgläubiger, an die Stelle der abgetretenen Parzelle.
S. 6.
Alle Bestimmungen, welche mit den Worschriften des gegenwärtigen Ge-
setzes in Widerspruch stehen, oder sich mit denselben nicht vereinigen lassen,
werden außer Kraft gesetzt.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Baden-Baden, den 27. Juni 1860.
(L. S.) Wilhelm, Prinz von Preußen, Regent.
Fürst gu Hohenzollern-Sigmaringen. v. Auerswald. v. d. Heydt.
Simons. v. Schleinitz. Gr. v. Pückler. v. Bethmann-Hollweg.
Gr. v. Schwerin. v. Roon.
(Nr. 5252.) Privilegium wegen Ausfertigung auf den Inhaber lautender Kreis-Obligationen
des Rosenberger Kreises im Betrage von 70,000 Thalern. Vom 18. Juni
1860.
Im Namen Sr. Majestät des Königs.
Wi Wilhelm, von Gottes Gnaden Prinz von Preußen,
Regent.
Nachdem von den Kreisständen des Rosenberger Kreises auf dem Kreistage
vom 26. November 1859. beschlossen worden, die zur Vollendung der vom
Kreise unternommenen Chausseebauten außer der durch das Privilegium vom
13. Mai 1857. (Gesetz Sammlung Nr. 4715. für 1857. S. 529. ff.) geneh-
migten Anleihe von 100,000 Thalern noch erforderlichen Geldmittel im Wege
einer Anleihe zu beschaffen, wollen Wir auf den Antrag der gedachten Kreis-
siände: zu diesem Zwecke auf jeden Inhaber lautende, mit Zinskupons ver-
sehene, Seitens der Gläubiger unkündbare Obligationen zu dem angenommenen
Betrage von 70,000 Thalern ausstellen zu dürfen, da sich hiergegen weder im
Interesse der Gläubiger noch der Schuldner etwas zu erinnern gefunden hat,
in Gemäßheit des §F. 2. des Gesetzes vom 17. Juni 1833. zur Ausstellmng von
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