Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1860. (51)

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K. 9. 
Die Sotreitigkeiten, welche zwischen Mirgliedern des Verbandes über das 
Eigenthum von Grundstücken, über die Zuständigkeit oder den Umfang von 
Grundgerechtigkeiten oder anderen Nuzungsrechten, und über besondere, auf 
speziellen Rechtstiteln beruhende Rechte und Verbindlichkeiten der Parteien ent- 
stehen, gehbren zur Entscheidung der ordenklichen Gerichte. 
Dagegen werden nach erfolgter Feststellung des Bewässerungsplanes durch 
die Regierung (ckr. HL. 2.) alle anderen, die gemeinsamen Angelegenheiten des 
Verbandes oder die vorgebliche Beeinträchtigung eines oder des anderen Ge- 
nossen betreffenden Beschwerden von dem Vorstande untersucht und entschieden. 
Gegen die Entscheidung des Vorstandes steht jedem Theile der Rekurs 
an ein Schiedsgericht frei, welcher binnen zehn Tagen, von der Bekanntmachung 
des Bescheides an gerechnet, bei dem Wiesenvorsteher angemeldet werden muß. 
Ein weiteres Rechtsmittel findet nicht statt. Der unterliegende Theil träagt die 
Kosten. 
Das Schiedsgericht besieht aus dem Bürgermeister und zwei Beisitzern. 
Die Beisitzer nebst einem Stellvertreter für jeden werden von der General- 
versammlung der Wiesengenossen auf drei Jahre gewählt. 
Wählbar ist Jeder, der in der Gemeinde seines Wohnorts zu den 
öffentlichen Gemeindeamtern wählbar ist, mindestens Einen Morgen Wiese be- 
sitzt und nicht Mitglied des Verbandee ist. 
Wenn der Bürgermeister selbst Mitglied des Verbandes sein sollte, so 
muß der Landrath auf Antrag jedes Betheiligten einen anderen unpartelschen 
Vorsitzenden des Schiedsgerichts ernennen. 
Dasselbe kann der Landrath thun, wenn sonstige Einwendungen gegen 
die Person des Bürgermeisters von den Betheiligten erhoben werden, welche 
dessen Unparteilichkeit nach dem Ermessen des Landrathes beeinträchtigen. 
KS. 10. 
Wegen der Wässerungsordnung, der Grabenräumung, der Heuwerbung 
und der Hütung auf den Wiesen hat der Vorstand die nörhigen Bestimmungen 
# * und kann deren Uebertretung mit Ordnungsstrafen bis drei Thaler 
edrohen. 
K. 11. 
Der Wiesenverband ist der Oberaufslcht des Staates unterworfen. 
Das
	        
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