Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1849. (33)

Uegierungs-Blatt
r-Sachsen.
  Weimar-Eisenach.

mmer  1.  Weim  ar.  3.  Dktober  1819.

6r

N#####0

Auf  höchsten  Befehl  Sr.  Königlichen  Hoheit,  des  Großherzogs,  wird
das  nachstehende  Gesetz  über  Erweiterung  der  Zuständigkeit  des  General-Inspektors
  des  Thüringischen  Zoll=  und  Handels-Vereins  in  Betreff  der
Verwaltung  der  indirekten  Steuern  im  Großherzogthume  vom  heutigen  Tage
hiermit  öffentlich  bekannt  gemacht.

Weimar  am  2.  Oktober  1849.

Großherzoglich  Sächsische  Landesregierung.
von  Mandelsloh.

Wir  Carl  Friedrich,

von  Gottes  Gnaden  Großherzog  von  Sachsen-Weimar-Eisenach,
  Landgraf  in  Thuringen,  Markgraf  zu  Meißen,
gefürsteter  Graf  zu  Henneberg,  Herr  zu  Blankenhayn,
Neustadt  und  Tautenburg
2c.  2c.
haben  auf  dem  Grunde  einer  Vereinbarung  mit  den  übrigen  Regierungen  des
Thüringischen  Zoll-  und  Handels-Vereines  beschlossen,  dem  General-Inspektor

dieses  Vereines  auch  diejenigen  Geschäfte  zu  übertragen,  welche  Unser  nunmehr
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