Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1860. (51)

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Strafe,  insbesondere  die  durch  die  Allerhoͤchste  Kabinetsorder  vom  10.  Januar
1824.  ad  5.  verhaͤngte  Ordnungsstrafe  von  Einhundert  Thalern  gegen  den  subsidiarisch
  Verpflichteten  gleichwie  gegen  die  eigentlichen  Thaͤter  oder  Theilnehmer
  nur  in  dem  einmaligen  Betrage  festgesetzt  werden.

g.  3.

Der  Steuerverwaltung  bleibt  in  dem  Fall,  wenn  die  Geldbuße  von  dem
Verurtheilten  nicht  beigetrieben  werden  kann,  vorbehalten,  die  Geldbuße  von
dem  subsidiarisch  Verhafteten  einzuziehen,  oder  statt  dessen,  und  mit  Verzichtung
  hierauf,  die  im  Unvermögensfalle  an  die  Stelle  der  Geldbuße  tretende
Freiheitsstrafe  sogleich  an  den  Angeschuldigten  vollstrecken  zu  lassen,  ohne  daß
letzteren  Falles  die  Verbindlichkeit  des  subsidiarisch  Verhafketen  rücksichtlich  der
Gefälle  dadurch  aufgehoben  wird.

g.  4.

Soweit  in  Gesetzen  uͤber  Abgaben  in  Ansehung  der  Vertretungsverbindlichkeit
  keine  besonderen  Anordnungen  getroffen,  rrelmahr  statt  dessen  die  Bestimmungen
  des  F.  83.  der  Steuer-Ordnung  vom  8.  Februar  1819.  und  der  Deklaration
  vom  6.  Oktober  1821.  für  anwendbar  erklart  worden  sind,  treten
fortan  die  Vorschriften  der  G#.  2.  und  3.  dieses  Gesetzes  an  die  Stelle  des
KE.  83.  der  Steuer-Ordnung  vom  8.  Februar  1819.  und  der  Deklaration  vom
6.  Oktober  1821.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
  Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  21.  September  1860.
(L.  S§.)  Wilhelm,  Prinz  von  Preußen,  Regent.
v.  Auerswald.  v.  d.  Heydt.  Simons.  v.  Schleinitz.  v.  Patow.

Gr.  v.  Pückler.  Gr.  v.  Schwerin.
In  des  Kriegsministers:

 

(##r.  5207.)