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Strafe, insbesondere die durch die Allerhoͤchste Kabinetsorder vom 10. Januar
1824. ad 5. verhaͤngte Ordnungsstrafe von Einhundert Thalern gegen den subsidiarisch
Verpflichteten gleichwie gegen die eigentlichen Thaͤter oder Theilnehmer
nur in dem einmaligen Betrage festgesetzt werden.
g. 3.
Der Steuerverwaltung bleibt in dem Fall, wenn die Geldbuße von dem
Verurtheilten nicht beigetrieben werden kann, vorbehalten, die Geldbuße von
dem subsidiarisch Verhafteten einzuziehen, oder statt dessen, und mit Verzichtung
hierauf, die im Unvermögensfalle an die Stelle der Geldbuße tretende
Freiheitsstrafe sogleich an den Angeschuldigten vollstrecken zu lassen, ohne daß
letzteren Falles die Verbindlichkeit des subsidiarisch Verhafketen rücksichtlich der
Gefälle dadurch aufgehoben wird.
g. 4.
Soweit in Gesetzen uͤber Abgaben in Ansehung der Vertretungsverbindlichkeit
keine besonderen Anordnungen getroffen, rrelmahr statt dessen die Bestimmungen
des F. 83. der Steuer-Ordnung vom 8. Februar 1819. und der Deklaration
vom 6. Oktober 1821. für anwendbar erklart worden sind, treten
fortan die Vorschriften der G#. 2. und 3. dieses Gesetzes an die Stelle des
KE. 83. der Steuer-Ordnung vom 8. Februar 1819. und der Deklaration vom
6. Oktober 1821.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 21. September 1860.
(L. S§.) Wilhelm, Prinz von Preußen, Regent.
v. Auerswald. v. d. Heydt. Simons. v. Schleinitz. v. Patow.
Gr. v. Pückler. Gr. v. Schwerin.
In des Kriegsministers:
(##r. 5207.)