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(Nr. 5267.) Allerhöchster Erlaß vom 25. August 1860., betreffend die Verleihung der fiskalischen
Vorrechte für den Bau und die Unterhaltung der Kreis-Chaussee
im Kreise Cottbus des Regierungsbezirks Frankfurt von Cottbus bis zur
Kalauer Kreisgrenze in der Richtung auf Drebkau.
N Ich durch Meinen Erlaß vom heutigen Tage den Bau einer Kreis-Chaussee
im Kreise Cottbus des Regierungsbezirks Frankfurt von Cottbus bis
zur Kalauer Kreisgrenze in der Richtung auf Drebkau genehmigt habe, verleihe
Ich hierdurch den Kreisständen das Expropriationsrecht für die zu dieser
Chaussee erforderlichen Grundstücke, imgleichen das Recht zur Entnahme
der Chausseebau= und Unterhaltungs-Materlalien, nach Maaßgabe der für die
Scaats-Chausseen bestehenden Vorschriften, in Bezug auf diese Straße. Zugleich
will Ich den Kreisständen gegen üecbernahnt der künftigen chausseemäßigen
Unterhaltung der Straße das Recht zur Erhebung des Chausseegeldes
nach den Bestimmungen des für die Staats-Chausseen jedesmal geltenden
Chausseegeld-Tarifs, einschließlich der in demselben enthaltenen Bestimmungen
über die Befreiungen, sowie der sonstigen die Erhebung betreffenden
zusätzlichen Vorschriften, wie diese Bestimmungen auf den Staats-Chausseen
von Ihnen angewendet werden, hierdurch verleihen. Auch sollen die dem
Chausseegeld-Tarife vom 29. Februar 1840. angehängeen Bestimmungen ween
der Chausseepolizei-Vergehen auf die gedachte Straße zur Anwendung
ommen.
Der gegenwärtige Erlaß ist durch die Gesetz-Sammlung zur öffentlichen
Kenntniß zu bringen.
Ostende, den 25. August 1860.
Im Namen Sr. Majestät des Königs:
Wilhelm, Prinz von Preußen, Regent.
v. d. Heydt. v. Patow.
An den Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten
und den Finanzminister.
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