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(Nr. 5267.) Allerhöchster Erlaß vom 25. August 1860., betreffend die Verleihung der fis-
kalischen Vorrechte für den Bau und die Unterhaltung der Kreis-Chaussee
im Kreise Cottbus des Regierungsbezirks Frankfurt von Cottbus bis zur
Kalauer Kreisgrenze in der Richtung auf Drebkau.
N Ich durch Meinen Erlaß vom heutigen Tage den Bau einer Kreis-
Chaussee im Kreise Cottbus des Regierungsbezirks Frankfurt von Cottbus bis
zur Kalauer Kreisgrenze in der Richtung auf Drebkau genehmigt habe, ver-
leihe Ich hierdurch den Kreisständen das Expropriationsrecht für die zu die-
ser Chaussee erforderlichen Grundstücke, imgleichen das Recht zur Entnahme
der Chausseebau= und Unterhaltungs-Materlalien, nach Maaßgabe der für die
Scaats-Chausseen bestehenden Vorschriften, in Bezug auf diese Straße. Zu-
gleich will Ich den Kreisständen gegen üecbernahnt der künftigen chaussee-
mäßigen Unterhaltung der Straße das Recht zur Erhebung des Chaussee-
geldes nach den Bestimmungen des für die Staats-Chausseen jedesmal gel-
tenden Chausseegeld-Tarifs, einschließlich der in demselben enthaltenen Bestim-
mungen über die Befreiungen, sowie der sonstigen die Erhebung betreffenden
zusätzlichen Vorschriften, wie diese Bestimmungen auf den Staats-Chausseen
von Ihnen angewendet werden, hierdurch verleihen. Auch sollen die dem
Chausseegeld-Tarife vom 29. Februar 1840. angehängeen Bestimmungen we-
en der Chausseepolizei-Vergehen auf die gedachte Straße zur Anwendung
ommen.
Der gegenwärtige Erlaß ist durch die Gesetz-Sammlung zur öffentlichen
Kenntniß zu bringen.
Ostende, den 25. August 1860.
Im Namen Sr. Majestät des Königs:
Wilhelm, Prinz von Preußen, Regent.
v. d. Heydt. v. Patow.
An den Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten
und den Finanzminister.
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