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(Nr. 5269.) Allerhoͤchster Erlaß vom 21. September 1860., betreffend die Verleihung der
fiskalischen Vorrechte fuͤr die Verlaͤngerung der Chaussee von Kotzenau
nach Reisicht resp. Hainau bis Neusorge im Regierungsbezirk Liegnitz.
N Ich durch Meinen Erlaß vom heutigen Tage die Verlängerung der
durch die Erlasse vom 23. Dezember 1850. und 24. April 1854. bereis ge-
nehmigten Chaussee von Kotzenau nach Reisicht resp. Hainau bis Neusorge im
Regierungsbezirk Liegnitz genehmigt habe, verleihe Ich hierdurch den Bauun-
ternehmern, Grafen zu Dohna auf Kotzenau, Grafen v. Nostitz auf Parchau,
Freifrau v. Senden-Bibran und der Stadtgemeinde Hainau, einem jeden für
die von ihm zu erbauende Strecke, resp. den Kreisen Goldberg-Hainau, Lüben
und Glogau das Expropriationsrecht für die zu der ganzen Chaussee von Hai-
nau nach Neusorge erforderlichen Grundstücke, imgleichen das Recht zur Ent-
nahme der Chausseebau= und Unterhaltungs-Materialien, nach Maaßgabe der
für die Staats-Chausseen besiehenden Vorschriften, in Bezug auf diese Straße.
Zugleich will Ich den vorgenannten Bauunternehmern, resp. den Kreisen Gold=
berg-Hainau, Lüben und Glogau gegen Uebernahme der künftigen chausseemäßi-
gen Unterhaltung der Straße das Recht zur Erhebung des Chausseegeldes nach
den Bestimmungen des für die Staats-Chausseen jedesmal geltenden Chaussee-
eld -Tarifs, einschließlich der in demselben enthaltenen Bestimmungen über die
Befreiungen, sowie der sonstigen die Erhebung betreffenden zusätzlichen Vor-
schriften, wie diese Bestimmungen auf den Staats-Chausseen von Ihnen
angewendet werden, hierdurch verleihen. Auch sollen die dem Chausseegeld-
Tarife vom 29. Februar 1840. angehängten Bestimmungen wegen der Chaussee-
polizei-Vergehen auf die gedachte Straße zur Anwendung kommen.
Der gegenwärtige Erlaß ist durch die Gesetz-Sammlung zur öffentlichen
Kenntniß zu bringen.
Berlin, den 21. September 1860.
Im Namen Sr. Majestät des Königs:
Wilhelm, Prinz von Preußen, Regent.
v. d. Heydt. ov. Patow.
An den Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten
und den Finanzminister.
Ir. 3085.——5a ) Eir. 670.)