Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1860. (51)

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gesucht wird. In diesem Falle beginnt die rechtliche Wirkung des Vertrages, 
wenn derselbe zenchmigt wird, nach Ablauf der Mitternachtsstunde desjenigen 
Tages, an welchem das gehbrig nach F. 18. eingerichtete und bescheinigte Ka- 
taster oder Supplement bei der Sozietätsdirektion präsentirt worden ist. 
Auch der Austritt aus der Sozietät oder die Ermäßigung der Versiche- 
rungssumme kann zu jeder Zeit, Sonn= und Feiertage ausgenommen, statt- 
finden. 
Der Austritt und die Ermäßigung sollen ihren Erfolg nur mit Ende 
desjenigen Jahres dußern, in welchem sie erklärt worden; auch müssen dieselben 
bis bipeitestens den 1. September dem Bezirkskommissarius schriftlich angezeigt 
werden. 
g. 13. 
Werden Behufs neuer Versicherung oder der Erhoͤhung bestehender Ver- 
sicherungen Kataster den Bezirkskommissarien eingereicht, so dud diese bei einer 
Ordnungsstrafe von 15 Sgr. bis 10 Rthlr. verpflichtet, der Revision sich bald- 
moͤglichst und spaͤtestens in acht Tagen nach dem Eingange des vollständig ein- 
gerichteten Katasters zu unterziehen und die Einreichung der revidirten Kataster 
an die Direktion, Falls der Versicherungsnehmer nicht selbst solche zu überneh- 
men vorzieht, jedenfalls binnen drei Tagen, vom Tage der Katasterrevision ab, 
zu bewirken. 
Bei wesentlichen Erinnerungen gegen ein revidirtes Katasier hat die Di- 
rektion jedenfalls binnen vierzehn 129 nach dem Eingange des Katasters dessen 
Vervollständigung zu verfügen, welche letztere demnächst vorzugsweise beschleu- 
nigt werden muß. 
IV. Höhe der Versicherungssumme. 
S. 14. 
Die Versicherungssumme darf den dermaligen gemeinen Bauwerth der- 
jenigen Theile des bersthernen Gebäudes, welche durch Feuer zerstört oder be- 
schädigt werden können, niemals übersteigen. 
Als nicht zerstörbar sind nur die unter der Erde befindlichen Fundamente 
und Umfassungsmauern der Keller zu betrachten. 
Den Besitzern massiver Gebäude soll es freistehen, ihre Gebäude mit 
Ausschluß der Mauern zu versichern, welches in dem Versicherungsvertrage 
ausdrücklich erklärt werden muß. 
Wegen derjenigen Gebäude, die nur zu zwei Drittheilen ihres gemeinen 
Bauwerths zur Versicherung angenommen werden dürfen, wird auf den §. 6. 
verwiesen. 
K. 15. 
Mit Beobachtung dieser Beschränkung (GF. 14.) hängt aber die Bestim- 
mung der Summe, auf welche ein Gebäudebesitzer bei der Sozietät Versiche- 
rung
	        
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