Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1860. (51)

—  408  —

mußer  den  dort  bereichneten  Bahnstrecken  auch  die  Nordbahn  und  deren  etwa  von
der  Bergisch-Märkischen  Eisenbahngesellschaft  unternommenen  Erweiterungen  mit
allen  auf  beiden  ruhenden  Verpflichtungen  zu  übernehmen  und  der  Bergzisch-Märkischen
  Eisenbahngesellschaft  alle  von  ihr  für  den  Nordbahn-Erwerb  vertragsmäßig
  geleisteten  Zahlungen,  insbesondere  den  Nominalbetrag  der  an  die  Nordbahn
  Astonalre  für  deren  Aktien  umgetauschten  5prozentigen  Prioritäts-Obligationen
(Cefr.  9.  4.  des  betreffenden  Vertrages)  zu  ersetzen  und  die  gesammten  Anlageosten
  der  Erweiterungen  zu  erstatten  hat.

 

(Nr.  7068.)  Privilegium  der  Bergisch-Märkischen  Eisenbahngesellschaft  zur  Emission  von
8  Millionen  Thaler  NordbahnPrioritäts  Obligationen.  Vom
17.  April  1868.

Wir  Wilhelm,)  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  2c.

Nachdem  die  Bergisch-Märkische  Eisenbahngesellschaft  auf  Grund  des  mit
der  Hessischen  Nordbahngesellschaft  abgeschlossenen  Betriebsüberlassungs-  resp.
Kaufvertrages  vom  7./10.  März  1868.  darauf  angetragen  hat,  ihr  zum  Zwecke
des  darin  stipulirten  Umtausches  der  Aktien  der  Nordbahngesellschaft  in  Prioritäts-Obligationen,
  resp.  Behufs  Gewähnng  der  stipulirten  Kapitalabfindung  an  die
Aktionaire  der  Nordbahn  die  Ausgabe  der  gedachten,  auf  den  Inhaber  lautenden
Prioritäts-Obligationen  im  Gesammt-Nominalbetrage  von  acht  Millionen  Thaler
zu  gestatten,  wollen  Wir  in  Berücksichtigung  der  Gemeinnützigkeit  des  Unternehmens
  und  in  Gemäßheit  des  §.  2.  des  Gesetzes  vom  17.  Mai  1833.  durch
gegenwärtiges  Privilegium  Unsere  landesherrliche  Genehmigung  hierzu  unter  den
nachfolgenden  Bedingungen  ertheilen.

K.  1.

Die  zu  emittirenden  Obligationen  werden  unter  der  Bezeichnung:

„Nordbahn-Prioritäts-Obligationen  der  Bergisch-Märkischen  Eisenbahngesellschaft"


nach  dem  wuliegenden  Schema  A.  unter  fortlaufenden  Nummern  in  Apoints  von
500  und  100  Thalern  stempelfrei  ausgefertigt.  Auf  der  Rückseite  der  Obligationen
  wird  dieses  Privilegium  abgedruckt.  Vieeben  werden  von  der  Königlichen
Eisenbahndirektion  unterschrieben  und  von  einem  Beamten  der  letzteren  kontrasignirt.
  Die  für  diese  Obligationen  nach  dem  ferner  anliegenden  Schema  B.
auszufertigenden  Zinskupons,  sowie  die  Anweisungen  zu  deren  Empfange  (Talons)
werden  mit  dem  Faksimile  der  Direktion  versehen  und  von  einem  Beamten  derselben
  unterschrieben.  Die  erste  Serie  der  Zinskupons  für  zehn  Jahre  neest