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Der Wahlkommissarius fuͤr die Wahl der Vorstandsmitglieder und fuͤr
die Neuwahl der Ortschaftsdeputirten wird nach erfolgter Auflösung der Bau-
kommission von der Regierung in Erfurt ernannt.
g. 31.
Der Vorstand hat fuͤr die Beaufsichtigung und Unterhaltung der Me—- b.
liorationsanlagen zu sorgen und uͤberhaupt auch ferner alle diejenigen Rechte
und Plicht wahrzunehmen, welche ihm nach g. 22. waͤhrend der Regulirung
beigelegt sind.
8 E. setzt fest, welche Verbesserungen in den Anlagen ausgeführt wer-
den sollen.
Der Vorstand versammelt sich alljährlich wenigstens einmal innerhalb
vier Wochen nach der Frühjahrs-Grabenschau, um die Jahresrechnung abzu-
nehmen, den Etat festzusetzen und die sonst erforderlichen Beschlüsse zu fassen.
Die Vorschriften der G. 18. und 19. wegen der Wahl der Vorstands-
mitglieder und der . 20. bis 23. über die Geschäftsführung des Vorstandes
und Remuneration der Vorstandsmitglieder bleiben auch künftig geltend, mit
der Maaßgabe, daß die Protokolle über die Vorstandssitzungen vom Dircktor
und zwei Mitgliedern des Vorstandes zu vollziehen sind.
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Der Direktor hat die im F. 24. dem Vorsitzenden des Vorstandes auf-
erlegten Pflichten und zugestandenen Rechte. Ihm kommt es zu, die Zuziehung
von Sachverständigen zu besonderen vorübergehenden Zwecken, namentlich von
Bauwverständigen zur Revision oder Wiederherstellung der vorhandenen, sowie
zur Ausführung neuer Bauwerke, gegen Remuneration zu veranlassen.
Er ist befugt, gegen die Grabenmeister und sonstigen Unterbeamten Ord-
nungsstrafen bis zur Höhe von fünf Thalern zu verhängen und wegen der po-
lizeilichen Uebertretungen gegen die zum Schutz der Anlagen bestehenden oder
noch zu erlassenden Vererdnungm ie Strafe bis zu fünf Thaler Geldbuße
oder drei Tage Gefängniß vorlaufig festzusetzen (nach dem Gesetze vom 14. Mai
1852., Gesetz-Sammlung von 1852. S. 245.7.
Die von ihm, nicht vom Polizeirichter, festgesetzten Strafen fließen in die
Kasse des Verbandes.
Er schreibt außerdem die alljährlich zweimal, im Frühjahr und Herbste,
abzuhaltende Schau aus und leitet dieselbe; er zieht dabei den Graben-Inspek-
tor und die Vorstandsmitglieder in ihren Bezirken zu, läßt die Rolle der Schau-
gecgenslände berichtigen und hält sodann in einer Vorstandssitzung über die Er-
Jebnisse der Schau Vortrag.
Die Landraäthe sind befugt, an der Schau in ihren Kreisen Theil zu neh-
men, und hat der ODirektor ihnen die Schauage anzuzeigen.
Ein Reglement, welches die näheren Anordnungen für die Schau und
die etwa erforderlichen Strafbestimmungen enthält, ist nach Anhörung des Vor-
standes von der Staats-Aufsichtsbehörde zu erlassen.
(Nr 5304) « Die
c. Dirtktor.