Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1861. (52)

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Einwilligung der übrigen Aktionaire nicht übertragbar sind, so kann die Bekannt- 
machung dieser Aufforderungen durch besondere Erlasse an die einzelnen Aktionaire 
statt der Einrückungen in die öffentlichen Blätter erfolgen. 
Artikel 222. 
Wenn die Aklien oder Aktienantheile auf Inhaber gestellt werden, so 
kommen folgende Grundsätze zur Anwendung: 
1) Die Ausgabe der Aktien darf vor Einzahlung des ganzen Nominal- 
betrages derselben nicht erfolgen; ebensowenig dürfen über die geleisteren 
Partialzahlungen Promessen oder Interimsscheine, welche auf Inhaber 
lauten, ausgestellt werden. 
2) Der Zeichner der Aktie ist für die Einzahlung von vierzig Prozent des 
Nominalbetrages der Abtie unbedingt verhafter; von dieser Verpflichtung 
kann derselbe weder durch Uebertragung seines Anrechts auf einen Drit- 
ten sich befreien, noch Seitens der Gesellschaft entbunden werden; wird 
der Zeichner der Aktie, wegen verzögerter Einzahlung, seines Anrechts 
aus der Zeichnung verlustig erklärt (Artikel 220.), so bleibt er dessenunge- 
achtet zur Einzahlung von vierzig Prozent des Nominalbetrages der Aktie 
verpflichtet. 
3) Im Gesellschaftsvertrage kann bestimmt werden, daß und unter welchen 
Maaßgaben nach erfolgter Einzahlung von vierzig Prozent die Befreiung 
des Zeichners von der Haftung für weitere Einzahlungen zuldssig sei, und 
daß im Falle der eingetretenen Befrceiung über die geleisteten Einzahlungen 
Promessen oder Interimsscheine, welche auf Inhaber lauten, ausgestellt 
werden dürfen. 
Artikel 223. 
Wenn die Aktien auf Namen lauten, so kommen die bei der Komman- 
ditgesellschaft auf Aktien gegebenen Bestimmungen über die Eintragung der Aktien 
in das Aktienbuch der Gesellschaft und über die Uebertragung derselben auf 
Andere (Artikel 182. 183.) auch hier zur Anwendung. 
So lange der Betrag der Aktie nicht vollständig eingezahlt ist, wird der 
Aktionair durch Uebertragung seines Anrechts auf einen Anderen von der Ver- 
bindlichkeit zur Zahlung des Rückstandes nur dann befreit, wenn die Gesell- 
schaft den neuen Erwerber an seiner Stelle annimmt und ihn der Verbind- 
lichkeit entlaßr. 
Auch in diesem Falle bleibt der austretende Aktionair auf Höhe des 
Rückstandes für alle bis dahin von der Gesellschaft eingegangenen Verbindlich- 
keisn noch auf ein Jahr, vom Tage des Austritts an gerechnet, subsidiarisch 
verhaftet. 
Artikel 224. 
Die Rechte, welche den Aktionairen in den Angelegenheiten der Gesell- 
schaft, insbesondere in Beziehung auf die Führung der Geschäfte, die Einsicht 
und Prüfung der Bilanz und die Bestimmung der Gewinnvertheilung zuste- 
(r. 5408.) en,
	        
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