Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1861. (52)

Baare Einjah- 
lungen. 
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Fuͤr Nachnahmesendungen wird das Fahrpostporto und daneben eine 
Gebühr von 1 Silbergroschen oder 5 Neukreuzern Oesterr. Währ. oder 3 Kreu- 
zern Südd. Währ. als Minimum, sonst aber von der nachgenommenen Summe 
für jeden Thaler oder Theil eines Thalers : Silbergroschen und für jeden 
Gulden oder Theil eines Guldens 
a) Oesterreichischer Währung 1.# Neukrenzer, 
b) Süddemscher Währung 1 Kreuzer 
erhoben. 
Eine Vorausbezahlung des Porto und der Gebühr ist nicht nothwendig; 
doch kann die Zahlung nicht getrennt erfolgen. 
Die Gebühr wird erhoben in der Währung des Aufgabe-Posibezirks. 
Von dem Zeitpunkte an, mit welchem die Gebühr zur gemeinschaftlichen 
Einnahme gehört (Art. 69.), wird dieselbe in der Währung des Posibezirks 
angesetzt, wo sie zur Erhebung kommt. 
Für die Rücksendung oder Nachsendig von Nachnahmesendungen wird 
die Gebühr nicht noch einmal angesetzt. Nachnahmebriefe bis 4 Loch aus- 
schließlich ohne Werthangabe bleiben auch vom Retourporto frei. 
Sendungen, auf denen Nachnahme haftet, sind ausschließlich mit der 
Fahrpost zu befördern, mit Ausnahme der Fälle, wo Vereins-Postanstalten ohne 
Fahrpost-Expedition bestehen. 
Artikel 62. 
Bei jeder Vereins-Postanstalt können Beträge bis zur Höhe von 50 Tha- 
lern oder 75 Fl. Oesterr. Währ. oder 87 Fl. Südd. Wahr. zur Wiederaus- 
zahlung an einen besiimmten innerhalb des Vereinsgebietes wohnenden Em- 
pfanger eingezahlt werden. Die Auszahlung erfolgt sofort nach dem Eingange 
des Briefes oder der Adresse bei der Postanstalt des Besiimmungsortes. Stehen 
jedoch die erforderlichen Geldmittel dieser Postanstalt augenblicklich nicht zur 
Verfügung, so kann die Auszahlung erst verlangt werden, nachdem die Be- 
schaffung der Mittel erfolgt ist. 
Für Sendungen mit baaren Einzahlungen wird das Fahrpostporto und 
daneben eine Gebühr erhoben, welche beträgt für je 5 Thaler — 1 Silber= 
groschen, für je 5 Fl. Oesterr. Wahr. — 34 Oesterr. Neukreuzer und für je 
5 Fl. Südd. Währ. — 2 Kreuzer. Die Gebühr wird in der Währung des 
Postbezirks angesetzt, wo dieselbe zur Erhebung kommt. 
Eine Vorausbezahlung des Porto und der Gebühr ist nicht nothwendig, 
doch kann die Jahlung nicht getrennt erfolgen. 
Die Gebühr ist auch dann zu entrichten, wenn die Auszahlung des ein- 
gezahlten Betrages aus irgend einem Grunde nicht erfolgen kann und das Geld 
dem Einzahlenden zurückgegeben werden muß. 
Bei
	        
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