Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1861. (52)

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Bei Retoursendungen findet eine Erhebung von Porto und Gebuͤhr fuͤr 
den Ruͤckweg nicht statt. Fuͤr die Nachsendung wird nur das Porto — ohne 
die Gebuͤhr — noch einmal angesetzt. 
Die Befoͤrderung erfolgt mit der Fahrpost, mit Ausnahme der Falle, 
wo Vereins-Postanstalten ohne Fahrpost--Expedition bestehen. 
Artikel 63. 
Begleitbriefe zu Fahrpost-Sendungen sollen in der Regel das Gewicht Begleitbriefe. 
eines einfachen Briefes nicht übersteigen, und werden in diesem Falle mit be- 
sonderem Porto nicht belegt. Ist ein Begleitbrief ausnahmsweise 1 Loth oder 
darüber schwer, so wird er mit dem Fahrposiporto belegt. 
Bei unbestellbaren schwereren Begleitbriefen bis zum Gewicht von 4 Loth 
ausschließlich wird für die Rücksendung kein Porto erhoben. 
Artikel 64. 
Gehören mehrere Sendungen zu demselben Begleitbriefe, so wird für Mehrere Stücke 
jedes Stück das Gewicht= und eventuell das Werthporto besonders berechnet. G 
Artikel 65. 
Es ist freigestellt, die Sendungen entweder unfrankirt aufzugeben, oder Zrankirungs. 
vollständig bis zum Bestimmungsorte zu frankiren. fteibeit. 
Artikel 66. 
Erhebungen an Schein= und sonstigen Nebengebühren sollen da, wo sie AMebengeböhren. 
bestehen, über die dermaligen Sätze nicht erhöht und neue dergleichen nicht ein- 
geführt werden. 
Artikel 67. 
Zurückgehende und weitergehende Sendungen werden, mit den in den —— 
Artikeln 61. 62. 63. bezüglich des Retourporto vorbehaltenen Ausnahmen, wie uaninen . 
Sendungen behandelt und taxirt, welche an dem Orte, von wo aus die Zurück= sendung. 
sendung beziehungsneifs Nachsendung erfolgt, nach dem ursprünglichen Aufgabeorte 
beziehungsweise dem neuen Bestimmungsorte aufgegeben werden. 
Artikel 68. 
Ueber Portofreiheit um Vereins-Fahrposiverkehre gelten die nachstehenden Horofreibeite 
Grundfaͤtze rnnt 
1) Die gewöhnlichen Schriften= und Aktensendungen in reinen Staats-= 
Dienkangelegenheieen (Offizialsachen) von Staats= und anderen öffent- 
(Nr. 5305.) lichen
	        
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