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Bei Retoursendungen findet eine Erhebung von Porto und Gebuͤhr fuͤr
den Ruͤckweg nicht statt. Fuͤr die Nachsendung wird nur das Porto — ohne
die Gebuͤhr — noch einmal angesetzt.
Die Befoͤrderung erfolgt mit der Fahrpost, mit Ausnahme der Falle,
wo Vereins-Postanstalten ohne Fahrpost--Expedition bestehen.
Artikel 63.
Begleitbriefe zu Fahrpost-Sendungen sollen in der Regel das Gewicht Begleitbriefe.
eines einfachen Briefes nicht übersteigen, und werden in diesem Falle mit be-
sonderem Porto nicht belegt. Ist ein Begleitbrief ausnahmsweise 1 Loth oder
darüber schwer, so wird er mit dem Fahrposiporto belegt.
Bei unbestellbaren schwereren Begleitbriefen bis zum Gewicht von 4 Loth
ausschließlich wird für die Rücksendung kein Porto erhoben.
Artikel 64.
Gehören mehrere Sendungen zu demselben Begleitbriefe, so wird für Mehrere Stücke
jedes Stück das Gewicht= und eventuell das Werthporto besonders berechnet. G
Artikel 65.
Es ist freigestellt, die Sendungen entweder unfrankirt aufzugeben, oder Zrankirungs.
vollständig bis zum Bestimmungsorte zu frankiren. fteibeit.
Artikel 66.
Erhebungen an Schein= und sonstigen Nebengebühren sollen da, wo sie AMebengeböhren.
bestehen, über die dermaligen Sätze nicht erhöht und neue dergleichen nicht ein-
geführt werden.
Artikel 67.
Zurückgehende und weitergehende Sendungen werden, mit den in den ——
Artikeln 61. 62. 63. bezüglich des Retourporto vorbehaltenen Ausnahmen, wie uaninen .
Sendungen behandelt und taxirt, welche an dem Orte, von wo aus die Zurück= sendung.
sendung beziehungsneifs Nachsendung erfolgt, nach dem ursprünglichen Aufgabeorte
beziehungsweise dem neuen Bestimmungsorte aufgegeben werden.
Artikel 68.
Ueber Portofreiheit um Vereins-Fahrposiverkehre gelten die nachstehenden Horofreibeite
Grundfaͤtze rnnt
1) Die gewöhnlichen Schriften= und Aktensendungen in reinen Staats-=
Dienkangelegenheieen (Offizialsachen) von Staats= und anderen öffent-
(Nr. 5305.) lichen