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gationen zu dem angenommenen Betrage von 200,000 Thalern ausstellen zu
dürfen, da sich hiergegen weder im Interesse der Gläubiger noch der Schuldner
etwas zu erinnern gefunden hat, in Gemäßheit des §. 2. des Gesetzes vom
17. Juni 1833. zur Ausstellung von Obligationen zum Betrage von 200,000
Thalern, in Buchstaben: zweimal hunderr kausend Thalern, welche in folgenden
Apoints:
50 zu 1000 Thaler = 50,000 Thaler,
100 -- 500 650, "]
200 = 200 — 40,000 -
400 = 00 — 40,000 -
200. 50 = -— 10,000
400 25 = = 10,000
zusammen 200,000 Thaler,
„nach dem anliegenden Schema auszufertigen, mit Hülfe einer Kreissteuer mit
vier Prozent jährlich zu verzinsen und nach der durch das Loos zu bestimmen-
den Folgeordnung sptestens vom 1. Juli 1863. ab alljährlich mindestens mit
zwei Prozent des Kapitals zu tilgen sind, durch gegenwärtiges Privilegium
Unsere landesherrliche Henehmigung mit der rechihchen Wirkung ertheilen,
daß ein jeder Inhaber dieser Obligationen die daraus hervorgehenden Rechte,
ohne die Uebertragung des Eigenthums nachweisen zu dürfen, geltend. zu machen
befugt ist.
Das vorstehende Privilegium, welches Wir vorbehaltlich der Rechte Dritter
ertheilen und wodurch für die Befriedigung der Inhaber der Obligationen eine
Gewährleistung Seitens des Staats nicht übernommen wird, i#st durch die
Gesetz Sammlung zur allgemeinen Kenntniß zu bringen.
Urkundlich unter Unserer Hochsteigenhändigen Unterschrift und beigedruck-
tem Kbniglichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 18. Juni 1862.
(L. S.) Wilhelm.
v. d. Heydt. v. Jagow. v. Holzbrinck.
Pro-