— 209 —
Provinz Brandenburg, Negierungsbezirk Potsdam.
Obligation
des Prenzlauer Kreises
Litt. .
über... . Thaler Preußisch Kurant.
9
A- Grund der unterm 31. Mai 1858. Allerhöchst bestätigten Kreistags-
beschlüsse vom 13. Oktober 1856. und vom 30. November 1857., sowie des
Beschlusses vom 24. März 18602., betreffend die Seitens der Prenzlauer Kreis-
stände zu bewirkende unentgeltliche Ueberweisung des innerhalb ihrer Kreis-
renzen zum Bau einer Eisenbahn von Angermünde nach Stralsund mit
welgbahnen von Pasewalk nach Stettin und von Jüssow nach Wolgast erforder-
lichen Grundes und Bodens an die Berlin-Stettiner Eisenbahngesellschaft, und
betreffend die zur Deckung des Kaufpreises, der Nutzungsentschädigung u. s. w.
für den gedachten Grund und Boden erforderlichen, in Kreis-Obligationen auf-
zubringenden Geldmittel, hat die zur Ausführung dieser Beschlüsse von den
Prenzlauer Kreisstanden gleichzeitig eingesetzte ständische Kommission eine An-
leihe von 200,000 Thalern in Kreis-Obligationen aufzunehmen beschlossen und
bekennt sich durch diese, für jeden Inhaber gültige, Seirens des Glaubigers
unkündbare Obligation zu einer Schuld voo Thalern in Preußischem
Kurant, welche für den Prenzlauer Kreis kontrahirt worden und mit vier
Prozent jährlich zu verzinsen ist-
Die Rückzahlung der ganzen Schuld von 200,000 Thalern geschieht
spattestens vom 1. Juli 1863. ab aus einem, mit jährlich mindestens zwei Prozent
des Anleihekapitals zu bildenden Tilgungsfonds, unter Zuwachs der Zinsen von
den getilgten Kreis-Obligationen, nach Maaßgabe des genehmigten Tilgungs-
planes.
Die Folgeordnung der Einlösung der Kreis-Obligationen wird durch das
Loos bestimmt.
Die Ausloosung erfolgt vom Jahre 1863. ab in dem Monate Dezember
jeden Jahres. Der Kreis behält sich jedoch das Recht vor, den Tilgungsfonds
durch größere Ausloosung zu verstärken, sowie sämmtliche noch umlaufende
Kreis-Obligationen zu kündigen. Die ausgeloosten, sowie die gekündigten Kreis-
Obligationen werden unter Bezeichnung Erer Buchstaben, Nummern und Be-
näge, sowie des Termins, an welchem die Rücksohlung erfolgen soll, öffentlich
bekannt gemacht. Diese Bekanntmachung erfolgt im Monate Dezember jeden
Jahres in dem Amtsblatte der Königlichen Regierung zu Potsdam, in den
(Nr. 5557.) Wochen-