Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1863. (54)

(Nr.  5658.)  Allerhöchster  Erlaß  vom  19.  Januar  1863.,  betreffend  die  Verleihung  der  fiskalischen
  Vorrechte  für  den  Bau  und  die  Unterhaltung  einer  Chaussee  von
Sangerhaufen  über  Wippra  bis  zur  Clausstraße  und  von  dieser  Straße
bis  zur  Meisdorf-Harzgeroder  Chaussee.

N  Ich  durch  Meinen  Erlaß  vom  heukigen  Tage  den  Bau  einer
Chaussee  im  Regierungsbezirk  Aerseburz  von  Sangkrhausen  im  gleichnamigen
Kreise  über  Wippra  im  Mansfelder  Gebirgskreise  bis  zur  Clausstraße  und
von  dieser  Straße  bis  zur  Meisdorf-Harzgeroder  Chaussee  —  insoweit  letztere
Strecke  in  das  Preußische  Gebiet  fällt  —  genehmigt  habe,  bestimme  Ich  hierdurch,
  daß  das  Expropriationsrecht  für  die  zu  der  Chaussee  erforderlichen
Grundstücke,  imgleichen  das  Recht  zur  Entnahme  der  Chausseebau=  und  Unterhaltungs-Materialien,
  nach  Maaßgabe  der  für  die  Staats-Chausseen  bestehenden
  Vorschriften,  auf  diese  Straße  zur  Anwendung  kommen  sollen.  Zugleich
will  Ich  der  Stadt  Sangerhausen,  dem  Kammerwermn  Freiherrn  von  Friesen
auf  Rammelburg  und  dem  Ober-Jägermeister,  Wirklichen  Geheimen  Rath
Grafen  von  der  Asseburg  auf  Meisdorf  gegen  Uebernahme  der  künftigen  chausseemäßigen
  Unterhaltung  der  Straße,  für  sich  und  ihre  Besitznachfolger,  das  Recht
zur  Erhebung  des  Chausseegeldes  nach  den  Bestimmungen  des  für  die  Staats-Chausseen
  jedesmal  geltenden  Chausseegeld-Tarifs,  einschließlich  der  in  demselben
  enthaltenen  Bestimmungen  über  die  Befreiungen,  sowie  der  sonstigen  die
Erhebung  betreffenden  zusätzlichen  Vorschriften,  wie  diese  Bestimmungen  auf
den  Staats-Chausseen  von  Ihnen  angewandt  werden,  hierdurch  verleihen.
Auch  sollen  die  dem  Chausseegeld-Tarife  vom  29.  Februar  1840.  angehängten
Bestimmungen  wegen  der  Chausseepolizei-Vergehen  auf  die  gedachte  Straße  zur
Anwendung  kommen.

Der  gegenwärtige  Erlaß  ist  durch  die  Gesetz-Sammlung  zur  öffentlichen
Kenntniß  zu  bringen.

Berlin,  den  19.  Januar  1863.
Wilhelm.
v.  Bodelschwingh.  Gr.  v.  Itzenplitz.

An  den  Finanzminister  und  den  Minister  für  Handel,
Gewerbe  und  öffentliche  Arbeiten.

 

(Nr.  5659.)  Allerhöchster  Erlaß  vom  26.  Januar  1863.,  betreffend  die  Verleihung  der
fiskalischen  Vorrechte  für  den  Bau  und  die  Unterhaltung  einer  Kreis-Chaussee
  von  Metelen  bis  zur  Münster-Glanerbrücker  Staatsstraße  in  der
Richtung  auf  Wetteringen,  im  Kreise  Steinfurt.

N%  Ich  durch  Meinen  Erlaß  vom  heutigen  Tage  den  Bau  einer  Kreis-Chaussee
  von  Metelen  bis  ur  Munster-Glanerbrücker  Staatsstraße  in  der  Richtung
  auf  Wetteringen,  im  Kreise  Steinfurt,  Regierungsbezirk  Münster,  geehne

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