Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1863. (54)

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pflichtung zur unentgeltlichen Beförderung von Postsachen und Posiwagen be- 
greift zugleich die unentgeltliche Mitbeförderung der begleitenden Posikondukteure 
und des erxpedirenden Personals in jenen Wagen in sich. Oie zwischen der 
Postverwaltung und der Eisenbahngesellschaft rücksichtlich der Postbeförderung 
auf der Stammbahn abgeschlossenen Verträge finden auf die in Rede stehende 
Zweigbahn keine Anwendung, soweit nicht ein Anderes ausdrücklich vereinbart 
werden mochte. 
Die Eisenbahngesellschaft ist verpflichtet, die Anlage eines elektromagne- 
tischen Staatstelegraphen auf der Zweigbahn unentgeltlich zu gestatten. 
Die Magdeburg-Cöthen-Halle-Leipziger Eisenbahngesellschaft übernimmt 
ferner die Beförderung von Privat= und S-atsepeschen mit dem Telegraphen 
der Zweigbahn auf Grund des Reglements vom 1. Januar 1862. und der 
etwaigen späteren Abänderungen und Ergänzungen desselben. 
S. 16. 
Die allgemein festgestellten Bedingungen in Betreff der Benutzung der 
Eisenbahnen für militairische Zwecke (Gesetz-Samml. für 1843. Seite 373.) 
sinden auf die Zweigbahn Anwendung. Für die Beförderung von Truppen, 
Militaireffekten und sonstigen Armeebedürfnissen auf der Zweigbahn sollen die 
nach dem Reglement vom 1. Mai 1861. für die Staatseisenbahnen eingeführten 
Sätze in Anwendung kommen. Hinsichtlich der im Kurfürstlich Hessischen Ge- 
biete belegenen Strecken finden jedoch die etwaigen besonderen Bestimmungen 
des abzuschließenden Stgatsvertrages Anwendung. 
K. 17. 
Der Tarif für die Zweigbahn unterliegt der heehmigung der Königlich 
Preußischen Staatsregierung. Die Magdeburg-Cöthen-Halle-Leipziger Eisen- 
bahngesellschaft ist auch verpflichtet, auf derselben eine vierte Wagenklasse ein- 
zurichten, soweit nach dem Ermessen des Königlichen Ministeriums für Handel, 
Gewerbe und öffentliche Arbeiten ein Bedürfniß dazu vorhanden ist. 
S. 18. 
Die Fahrpläne für die neue Zweigbahn unterliegen der Genehmigung des 
Königlich Preußischen Ministeriums für Handel, Gewerbe und öffentliche Krochten: 
doch soll die Magdeburg-Cöthen-Halle-Leipziger Eisenbahngesellschaft, so lange 
die Zweigbahn nicht mehr als fünf Prozent des Anlagekapirals abwirft, vor- 
behaltlich anderweiter Festsetzungen des Staatsvertrages mit der Kurfürstlich 
essischen Rchierung, nicht angehalten werden können, außer den erforderlichen 
üterzügen täglich mehr als zwei durchgehende reine Personenzüge, von denen 
einer Schnellzug sein kann, auf der Zwelgbahn in jeder Richtung derselben zum 
Anschluß an die Züge der Nachbarbahnen abzulassen. 
S. 13. 
Sollte fünf Betriebs-Kalenderjahre hinter einander ein Zuschuß, oder Fais 
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