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Verlauf der fünf ersten vollen Betriebs-Kalenderjahre in einem Jahre der gesammte
Zuschuß von drei und einem halben Prozent zu den Zinsen der neuen Stamm-
aktien Littr. B. der Magdeburg-Cöthen-Halle-Leipziger Eisenbahngesellschaft aus
der Staatskasse geleistet werden müssen, so ist der Staat berechtigt, die Ver-
waltung und den Betrieb der Zweigbahn zu übernehmen. Im Fall der Gel-
lendmachung dieser Befugniß ist der Staat keinerlei Beschränkungen von
Seiten der Gesellschaft unterworfen, dagegen ist er verpflichtet, volstaͤndige
Rechnung zu legen und den aufkommenden Reinertrag, resp. die Zuschuͤsse,
welche §. 10. von ihm zu leisten sind, nach eben den Bestimmungen,
welche für die eigene Administration der Gesellschaft gelten, den Aktionairen
Liltr. B. zukommen zu lassen. Die Magdeburg-Cöthen-Halle-Leipziger Eisen-
bahngesellschaft soll die Rückgewähr der Verwaltung und des Betriebes zu
fordern berechtigt sein, wenn drei Jahre bintereinander ein Zinszuschuß aus der
Staatskasse nicht weiter erforderlich gewesen ist. Es versteht sich dabei von
selbst, daß die Magdeburg-Cdthen-Halle-Leipziger Eisendahngesellchaft auch
während der Staatsadministration der Bahn den achten Theil des vom Staate
zu zahlenden Zinszuschusses fort zu emtrichten hat, wogegen von ihr alsdann
zu den Betriebskosten ein Zuschuß nicht zu leisten ist.
S. 20.
Das Strecken-Beamtenpersonal mit Ausnahme des einer technischen Vor-
bildung bedürftigen ist vorzugsweise aus qualifzirten versorgungsberechtigten
Militairs und 12 Jahre gedienten Unteroffizieren, welche das 35ste Lebensjahr
noch nicht zurückgelegt haben, zu wählen, soweit beigiich der im Kurfürsiiid
Hessischen Staarsgebiete belegenen Strecke nicht ein Anderes im Staatsvertrage
mit der Kurfürstlich Hessischen Staatsregierung bestimmt werden mochte.
g. 21.
Im Uebrigen finden die Bestimmungen der Allerhöchsten Konzessions-
und Besiätigungs-Urkunde vom 13. November 1837., sowie die damit Allerhöchst
bestätigten Statuten der Magdeburg-Cöthen-Halle-Leipziger Eisenbahngesellschaft,
namenllich alle hiernach und nach dem Gesetze vom 3. November 1838. dem
Staate zustehenden Rechte und Befugnisse auf das Unternehmen des Baues
und des Betriebes der Zweigbahn Anwendung. Auch sind, insoweit nicht durch
diesen Vertrag, beziehungsweise durch einen landesherrlich genehmigten Statu-
kennachtrag ein Anderes festgesetzt wird, die Bestimmungen der Gesellschafts-
siaturen für die Verwaltung des neuen Unternehmens maaßgebend. Insbeson-
dere werden auch die Bau= und Betriebsrechnungen von dem Ausschusse der
Magdeburg-Cöthen-Halle-Leipziger Eisenbahngesellschaft geprüft und dechargirt,
mit der Maaßgabe jedoch, daß dieselben der Revision der Eisenbahn-Aufsichts-
bhörde, beziehungsweise durch einen Kommissarius der Staatsregierung, unter-
iegen.
S. 22.
In der dem Staate nach F. 42. des Gesetzes vom 3. November 1838.
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