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hat, ihr Unternehmen auf Grund des dem Gesetze vom 12. Januar cr. beige-
fügten Vertrages vom 25. Juni 1862. auf den Bau und Betrieb einer Eisen-
bahn von Halle über Nordhausen nach Heiligenstadt und von da nach Cassel
auszudehnen, wollen Wir der gedachten Gesellschaft hierzu, beziehungsweise zum
Bau und Betriebe dieser Eisenbahn bis zur Landesgrenze, in Gemäßheit des
vorerwähnten von Uns bestätigten Vertrages hierdurch Unsere landesherrliche
Konzession ertheilen, auch den anliegenden, von der Eingangs bezeichneten Ge-
neralversammlung beschlossenen vierren Nachtrag zu dem Statut der Magdeburg-
Chrhen-Halle-Leipziger Eisenbahngesellschaft hlermit bestätigen, indem Wir zu-
gleich bestimmen, daß nach näherer Maaßgabe des vorbezeichneten Verrages
die in dem Gesetze über die Eisenbahnunternehmungen vom 3. November 1838.
ergangenen Vorschriften, insbesondere — für die Strecke von Halle bis zur
Landesgrenze — diejenigen über die Expropriation und das Recht zur vorüber-
gehenden Benutzung fremder Grundstücke, auf das vorgedachte Eisenbahnunter-
nehmen Anwendung finden sollen.
Die gegenwärtige Konzessions= und Bestätigungs-Urkunde ist nebst dem
Nachtrage zu dem Statut durch die Gesetz-Sammlung bekannt zu machen.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedruck-
tem Kniglichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 19. Januar 1863.
(L. S.) Wilhelm.
Gr. v. Itzenplitz. Gr. zur Lippe.
Vierter Nachtrag
zum
Statute der Magdeburg-Cöthen-Halle-Leipziger Eisenbahn-
Gesellschaft.
S. 1.
D. Unternehmen der Magdeburg-Cöthen-Halle-Leipziger Eisenbahngesellschaft
wird auf die Erbauung und den künftigen Betrieb der Zweigbahn von Halle
im Anschluß an die Magdeburg-Cöthen-Halle-Leipziger Eisenbahn über Nord-
hausen nach Heiligenstadt und von da nach Cassel nach Maaßgabe des zwischen
(Nr. 5675.) 10“ dem