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Littr. B. gleich einer alten Stammaktie gerechnet werden (F. 24. des Statuts
der Magdeburg-Cöthen-Halle-Leipziger Eisenbahngesellschaft).
Ein Stimmrecht sieht ihnen nicht zu:
1) bei der Wahl der Ausschußmitglieder und deren Vertreter, sowie bei
dem Beschluß über die Remotion derselben (F. 28. Nr. 1.);
2) bei den Beschlüssen über die Anlage von Zweig= und Verbindungsbahnen
(§. 28. Nr. 2.);
3) bei den Beschlüssen über die Vermehrung der Gesellschaftsfonds durch
Emission neuer Aktien (F. 28. Nr. 3.);
4) bei den Beschlüssen über die Aufnahme von Darlehnen für Rechnung
der Gesellschaft zu ausschließlichen Lasten des Stammunternehmens und
dessen etwaiger späterer Erweiterungen (F. 28. 4.);
5) bei den Beschlüssen über die Ergänzung oder * der Statuten
G. 28. Nr. 5.);
6) bei den Beschlüssen über die Auflösung der Gesellschaft (E. 28. Nr. ö.);
7) bei den Beschlüssen über die Ueberlassung der neuen Sweigbahn an den
Staat gemäß §. 13. des Vertrages vom 25. Juni 186
S. 10.
Sollte die neue Zweigbahn in Gemäßheit der Bestimmungen des F. 13.
des Vertrages vom 25. Juni 1862. vom Staate eigenthümlich erworben wer-
den, so erlöschen alle im gegenwärtigen Staae,ehee festgestellten Rechte
und Pflichten der Haupt= und Zweigbahn.