Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1863. (54)

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(Nr. 5677.) Allerhöchster Erlaß vom 2. März 1803., betreffend die Genehmigung der von 
dem 16. Westphälischen Provinziallandtage beantragten Erweiterungen 
und Abäuderungen des Revidirten Reglements für die Westphälische 
Provinzial-Feuersozietäct vom 26. September 1859. und der durch 
Allerhöchsten Erlaß vom 16. Dezember 1861. genehmigten Jusätze zu 
diesem Reglement. 
A. Ihren Bericht vom 24. Februar d. J. will Ich in Berücksichtigung der 
Anträge des 16. Wesiphälischen Provinziallandrages folgenden Erweiterungen 
und Abänderungen des Revidirten Reglements für die Westphälische Provinzial= 
Feuersozietät vom 26. September 1859. (Gesetz-Samml. für 1859. S. 477.) 
und der durch den Erlaß vom 16. Dezember 1861. (Gesetz-Samml. für 1861. 
S. 882.) genehmigten Zusätze hierdurch Meine Zustimmung ertheilen. 
I. Gebäude-Versicherung. 
F. 1. 
Alle Versicherungen werden auf einjährige, fünfjährige oder zehnjährige 
Perioden geschlossen. Der freiwillige Austritt aus der Sozietät ist nur mit dem 
jedesmaligen Ablauf der betreffenden Periode, unter gleichzeitiger Beachtung der 
im §F. 17. des Reglements vom 26. September 1859. gestellten Bedingungen, 
gestattet; erfolgt der Austritt nicht, so gilt die Versicherung als stillschweigend 
auf eine der ablaufenden gleiche Periode verlängert. 
g. 2. 
Alle auf fuͤnf- oder zehujaͤhrige Perioden abgeschlossenen Versicherungen 
sind gebührenfrei. Außerdem ist bei Vorauszahlung des Beitrags für die 
fünfjährige Periode nur ein vierjähriger, für die zehnjährige Periode nur ein 
sieben= und einhalbjähriger Beitrag zu entrichten. 
Bei einjährigen Perioden wird von jedem Antrage auf neue oder ver- 
anderte Versicherung eine Gebühr von 3 Sgr. bis 2 Rthlr., nach einem von 
der Direktion mit Genehmigung des Oberpräsidenten festzusetzenden Tarife, 
erhoben. 
II. Mobiliar-Versicherung. 
S. 3. 
Der Sozierät wird das Recht gewährt, auch solche bewegliche Gegen- 
stände, welche sich in nicht bei ihr versicherten Gebäuden befinden, zu ver- 
sichern. Die Klassiskation der Mobilien bleibt der Direktion überlassen. 
Gegenwärtiger Erlaß ist durch die Gesetz-Sammlung zu verdffentlichen. 
Berlin, den 2. März 1863. ç„ 
Wilhelm. 
» Gr. zu Eulenburg. 
An den Minister des Innern. 
  
(Nr. 6678.)
	        
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