Full text : Blätter für Rechtsanwendung. Ergänzungsband zu Band XXXI und XXXII. (31a)

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Großherzogl.  Weimar-  Eisenachischen  Regierung  in  der  Qualitaͤt  als  Domainen  überlassen  worden  sind;
so  übernmmt  die  Kdnigl  Preußische  Regierung  die  alleiuige  Eutschädigung  derleuigen  Unterricht#anstalten,
denen  die  Ballei  Thüringen  und  das  zur  vormoligen  Ballei  Hessen  gebbrig  gewesene  Kommende-Gut
Griffstädt  durch  Verfögung  Sr.  Majestät  des  Köugs  von  Sachsen  überwiesen  worden  ist.  «

Dagegen  hat  die  Großherzogl.  Regierung  saͤmmtliche  Schulden  und  Lasten,  welche,  von  jener
Stiftung  unabhängig,  auf  den  Eingangs  erwähnten  Gütern  zur  Zeit  ihrer  Abtretung  bafteten  und  auf
jeden  Besitzer  rechtlich  übergehen,  mit  alleiniger  Ansnahme  der  im  vorigen  Art.  XIX.  F.  97.  gedachten,
auf  die  Dienstgeschirr-Gelder  der  Ballei  Thüringen  gewiesenen  Stipendiengelder,  antheilig  zu  vertreten.
Zu  diesen  antheiig  von-Weimar  zu  übernehmenden  Schulden  und  Lasten  gehdren  namentlich:

a)  die  auf  der  Ballei  Thüringen  mit  Hypothek  oder  einem  sonst  auf  jeden  Besitzer  übergehenden  Recht
haftenden  Schulden,  mit  den  davon  seit  dem  dten  Juni  1815.  bereits  fällig  wordenen  oder  noch
werdenden  Zinsen;

b)  die,  vermöge  des  zwischen  mehreren  Hbfen  des  vormaligen  Rheinbunds  unterm  18ten  Mi  1815.
zu  Mergenpeim  abgeschlossenen  Vertrages,  auf  die  an  das  Kdnigreich  Sachsen  gekommenen  Deutsch-Ordensgüter
  gewiesenen,  aus  dem  Verhältniß  derselben  zum  vermaligen  Hoch=  und  Deutschmeisterthum
  zu  Mergenkheim  herrührenden  Zentral-Lasten  und  Kompetenzen  vormaliger  Ordensglieder;  und

4)  die  an  einige  Ballcbeamte  und  Diener  auf  deren  Lebenszeit  zu  bezahlenden,  auf  den  Komplex  der
genannten  Güter  gewiesenen  Pensionen.

Tbellungs-  &.  102.  Das  Verhaältniß,  nach  welchem  das  Großherzogthum  Weimar-Eisenach  zu  den  ##lb  a.  —c.
Maa#zstab,  des  vorstehenden  (.  aufgeführten  Schulden  und  Lasten  beizufragen  hat,  ist  nach  dem  Verhültnit  der
Revenhen  dieser  Güter,  wie  solche  von  den  Prrusischen  und  Sächsischen  resp.  Ausgkeichungskommissionen
ermittelt,  und  der  diesfallsigen  Auscinandersetzung  zu  Grunde  gelegt  worden  sind,  berechnet  worden.
Hiernach  hat  die  Großherzogl.  Regierung

2)  in  Betreff  der,  auf  der  Gesammtmasse  der  erwähnten  Ordensgäter  haftenden  Lasten,  nach  dem

Verhältniß  von  ½1  Theile,  und

b)  in  Vetreff  der  auf  der  Vallei  Thüringen  allein  haftenden  nach  #5##  Theile  beizutrugen.

Schulden-  §.  103.  Auf  den  Grund  der  in  den  vorhergehenden  99.  enthaltenen  Bestimmungen  und  in  Folge
Verthellung.  der  deshalb  gerroffenen  Vereinigung  ist  man  zur  Vereinfachung  der  Auseinandersetzung,  wegen  dieser
Schulden  und  Lasten,  über  Folgendes  überengekommen:
a)  die  Großherzogl.  Regicrung  übernimmt  das  auf  dem  Kompler  der  vormaligen  Ballei  Thüringen
hpothekarisch  haftende  f.  g.  Elzische  Schuldkapital  von  2,500  Rthlr  à  4  Prozent  jährlicher  Ver-Fnsung,
  vom  1sten  Jum  1515.  an,  zur  alleinigen  Vertretung,  und  wird  wegen  des  bei  Preußen
verbliebenen,  unter  obigem  Kompler  mut  degnffenen  Gutes  Nagclsicdt,  Kdnigl.  Prenß.  Seits,
durch  Gewährung  eines  Kapitals  von  816  Réhlr.  6  Gr.  und  der  Zinsen  zu  4  Prozent  vom  1#ten
Juni  1815.  ab,  also,  diese  bis  Ostern  1820.  berechnet,  mit  J  5.3  Rthlr.  16  Gr.  11  Pf.  überhaupt,
demnach  durch  Jahlung  eincs  Betrags  von  1,100  Rthlr.  22.  Gr.  11  Pf.  Eintausend  Eiuhundert  neun
und  sechzig  Thaler  22  Gr.  11  Pf.  entschsdigt;  wogegen  die  Großherzogl.  Regierung  die  aus  Preuß.
Kassen  seit  jener  Jeit  vorschußweise  bezahlten  Zusen  an  Preußcn  resiituirt;
d)  die  Königl.  Prrußische  Regierung  übernimmt  die  Jahlung  der  dem  vormaligen  Komthur  Frciherrn
Awetver  von  Evenbach,  auf  dessen  Lebenszeit  gebührenden,  auf  dem  Kompler  der  vormaligen
allei  Thürungen  haftenden  Pension  von  jährlich  74  Rihlr.  1  Gr.  5  Pf.,  und  wird  für  den  davon
auf  das  Großherzogthum  fallenden  Antheil,  durch  Gewährung  eines  Kapitals  von
498  Rthlr.  18  Gr.  10  P.
und  der  seit  dem  isten  Juni  1815.  bis  Ostern  1826.  davon  fallenden

Zinsen  à  5  Pozent  2700  .  86
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überhaupt  durch  Zablung  0nn.  708  Rehlr.  22  Gr.  6  M.

Seebenhundert  acht  und  sechszig#n  Thaler  22  Gr.  6  Pf.
boar  entschädiget;

Dc)  wegen  der  von  Preußen  an  den  vormaligen  Ballei-Sekretair  Riem  schneider,  bis  zu  dessem
Ableben,  gezahlten  Pension,  zahlt  das  Großberzogibum  seinen  diek  fallsigen  Beitrag  baar  mit

297  Rthlr.  16  Gr.  Zweihundert  steben  und  neunzig  Thaler  10  Gr.
Was  dagegen  die  auf  den  an  das  Großherzogthum  abgetretenen  vormaligen  Kommendegütern
Zwäzen,  Lehsten  und  Lebstädt  speziell  hastenden  Schulden,  Lasten,  Pensionen,  Unterstützungen  an  Geistliche