Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1863. (54)

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bei der Kreis-Kommunalkasse in Pr. Holland, und zwar auch in der nach dem 
Eintritt des Fälligkeitstermins folgenden Zeit. 
Mit der zur Empfangnahme des Kapitals prdsentirten Schuldverschrei- 
bung sind auch die dazu gehbrigen Zinskupons der späteren Fälligkeitstermine 
zurückzuliefern. Für die fehlenden Zinskupons wird der Betrag vom Kapitale 
abgezogen. 
Die gekündigten Kapitalbeträge, welche innerhalb dreißig Jahren nach 
dem Rückzablungsrermine nicht erhoben werden, sowie die innerhalb vier Jah- 
ren nicht erhobenen Zinsen, verjähren zu Gunsten des Kreises. 
Das Aufgebot und die Amortisation verlorener oder vernichteter Schuld- 
verschreibungen erfolgt nach Vorschrift der Allgemeinen Gerichts-Ordnung Th. 1. 
Tit. 51. S#. 120. sequ. bei dem Königlichen Kreisgerichte zu Mohrungen. 
Zinskupons können weder aufgeboten, noch amortisirt werden. Doch soll 
demjenigen, welcher den Verlust von JZinskupons vor Ablauf der vierjährigen 
Verjährungsfrist bei der Kreisverwaltung anmeldet und den stattgehabten 
Besitz der Zinskupons durch Vorzeigung der Schuldverschreibung oder sonst 
in glaubhafter Weise darthut, nach Ablauf der Verjädhrungsfrist der Betrag 
der angemeldeten und bis dahin nicht vorgekommenen Zinskupons gegen Quit- 
tung ausgezahlt werden. 
Mit dieser Schuldverschreibung sind zehn halbjährige Zinskupons bis 
zum Schlusse des Jahres 1867. ausgegeben. Für die weitere Zeit werden 
Zinskupons auf fünffährige Perioden ausgegeben. 
Die Ausgabe einer neuen Zinskupons-Serie erfolgt bei der Kreis-Kom- 
munalkasse zu Pr. Holland gegen Ablieferung des der alteren Zinskupons-Serie 
beigedruckten Talons. Beim Verluste des Talons erfolgt die Aushändigung 
der neuen Zinskupons-Serie an den Inhaber der Schuldverschreibung, sofern 
deren Vorzeigung rechtzeitig geschehen ist. 
Zu Sicherheit der hierdurch eingegangenen Verpflichtungen haftet der 
Kreis mit seinem Vermäögen. 
Dessen zu Urkunde haben wir diese Ausfertigung unter unserer Unter- 
schrift ertheilt. 
Pr. Holland, den . ..... . ... 18. 
Die ständische Kommission für den Chaufseebau im 
Pr. Holländer Kreise. 
Pro-
	        
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