Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1863. (54)

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Provinz Preußen, Regierungsbezirk Königsberg. 
Zins-Kupon 
zu der 
Kreis-Obligation des Pr. Holländer Kreises 
Littr.. *8—— II. Serie 
uͤber .. . . . . . . Thaler zu vier ein V Prozent Zinsen uͤber ........ Thaler 
..... Silbergroschen. 
Der Inhaber dieses Zinskupons empfängt gegen dessen NRückgabe in der 
Zut vom. ......... is resp. vom.r 
............. und späterhin die Zinsen der vorbenannten Kreis-Obligation 
727 das Halbjahr vomrmrmrm bi. mit (in Buchstt aben) 
Thalern .... Silbergroschen bei der Kreis-Kommunalkasse zu Pr. 
Holland. 
Pr. Holland, den ..ten ... .... . ... 18.. 
Die ständische Kommission für den Chausseebau im 
Pr. Holländer Kreise. 
Dieser Zinskupon ist ungültig, wenn dessen 
Geldbetrag nicht innerhalb vier Jahren nach 
der Fälligkeit, vom Schlusse des betreffenden 
Halbjahres an gerechnet, erhoben wird. 
Provinz Preußen, Negierungebezirk Königeberg. 
Talon 
zur 
Kreis-Obligation des Pr. Holländer Kreises 
(II. Serie). 
Der Inhaber dieses Talons empfängt, sofern nicht rochtzeiis Wider= 
spruch dagegen erhoben ist, gegen dessen Rückgabe zu der Obligation des 
Pr. Hollander Kreises 
Liltr. - über Thaler à vier ein halb Prozent Zinsen 
die . . Serie Zinskupons für die fünf Jahre 18. bis 18. bei der Kreis- 
Kommunalkasse zu Pr. Holland. 
Pr. Holland, den . .ten ... . . .... .. 18. 
Die ständische Kommission für den Chausseebau im 
Pr. Holländer Kreise. 
  
Johrgang 1803. (Nr. 5699—5700.) 35 (r. 5700.)
	        
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