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(Nr. 5701.) Privilegium wegen Ausfertigung auf den Inhaber lautender Kreis-Obligationen
des Teltower Kreises im Betrage von 15,000 Thalern. Vom 13. April
1863
Wr Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von Preußen cc.
Nachdem von den Ständen des Teltower Kreises, im Regierungsbezirke
Potsdam, auf dem Kreistage vom 24. Juni 1862. beschlossen worden, die zur
Ausführung der vom Kreise zu unternehmenden Chausseebauten außer den durch
die Privilegien vom 16. Januar 1860. (Gesetz-Samml. für 1860. S. 82. ff.)
und vom 16. Dezember 1861. (Gesetz-Samml. für 1862. S. 26. ff.) geneh-
migten Anleihen von resp. 20,000 Rthlr. und 11,050 Rrhlr. noch erforder-
lichen Geldmittel im Wege einer ferneren Anleihe zu beschaffen, wollen Wir
auf den Antrag der gedachten Kreissiände: zu diesem Zwecke auf jeden In-
haber lautende, mit Zinskupons versehene, Seitens der Gläubiger unkündbare
Ooligationen zu dem angenommenen Betrage von 15,000 Thalern ausstellen
zu dürfen, da sich hiergegen weder im Interesse der Gläubiger noch der Schuld-
ner etwas zu erinnern gefunden hat, in Gemäßheit des §F. 2. des Gesetzes vom
17. Juni 1833. zur Ausstellung von Obligationen zum Betrage von 15,000
Thalern, in Bockstaben= fünfzehntausend Thalern, welche in Einer Emission
in folgenden Apoints:
10 Stück à 500 Thaler = 5,000 Thaler,
85 à 100 = — 8,5
- - — 8,500 -
20 = nà 50 -- 1000
20 à 25 = 500
= 15,000 Thaler,
„nach dem anliegenden Schema auszufertigen, mit Hülfe einer Kreissteuer
mit fünf Prozent jahrlich zu verzinsen und nach der durch das Loos zu be-
stimmenden Folgeordnung jährlich vom Jahre 1865. ab mit mindesiens Einem
Prozent des Kapitals, unter Zuwachs der Zinsen von den getilgten Schuld-
verschreibungen, zu amortisiren sind, durch gegenwärtiges Privilegium Unsere
landesherrliche Genehmigung mit der rechtlichen Wirkung ertheilen, daß ein
jeder Inhaber dieser Obligationen die daraus hervorgehenden Rechte, ohne die
Uebertragung des Eigenchums nachweisen zu dürfen, geltend zu machen be-
fugt ist.
Das vorstehende Privilegium, welches Wir vorbehaltlich der Rechte Dritter
ertheilen und wodurch für die Befriedigung der Inhaber der Obligationen eine
Gewährleistung Seitens des Staates nicht übernommen wird, ist durch die
Gesetz-Sammlung zur allgemeinen Kenntniß zu bringen.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenh#ndigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 13. April 1863.
(L. S.) Wilhelm.
v. Bodelschwingh. Gr. v. Itzenplitz. Gr. zu Eulenburg.
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