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Provinz Brandenburg, Regierungsbezirk Potsdam.
Obligation
des Teltower Kreises
AII. Serie)
Litt. M
uͤber Thaler Preußisch Kurant.
A.. Grund des unten Allerhöchst bestcktigten Kreistags-
beschlusses vom 24. Juni 1862. wegen Aufnahme einer ferneren Schuld von
15,000 Thalern bekennt sich die ständische Kommission für die Chausseebauten
im Teltower Kreise Namens des Kreises durch diese, für jeden Inhaber gültige,
Seitens der Gläubiger unkündbare Verschreibung zu einer Schuld vo..#
Thalern Preußisch Kurant, nach dem zur Zeit gesetzlich bestehenden Münzfuße,
welche für den Kreis kontrahirt worden und mit jährlich fünf Prozent zu ver-
zinsen ist.
Die Rückzahlung der ganzen Schuld von 15,000 Rehlrn. geschieht vom
Jahre 1865. ab mit mindestens Einem Prozent unter Zuwachs der Zinsen von
den getilgten Schuldverschreibungen.
Die Folgeordnung der Einlösung wird durch das Loos bestimmt. Die
Ausloosung erfolgt im Monat Februar jeden Jahres und sollen die ausge-
loosten Schuldverschreibungen unter Bezeichnung ihrer Buchstaben, Nummern
und Beträge, sowie der Rüczzahlungskarmne, je vier, drei, zwei und Einen
Monat vor den letzteren durch den Staats-Anzeiger, das Amtsblatt der König-
lichen Regierung zu Potsdam — event. durch anderweit von dem Scaate näher
zu bezeichnende Publikations-Organe — bekannt gemacht werden.
Die Auszahlung der Zinsen und des Kapitals erfolgt gegen bloße Rück-
gabe der ausgegebenen Zinskupons, beziehungsweise dieser Schuldverschreibung,
ei der Teltower Kreis-Kommunalkasse zu Berlin, und zwar auch noch in
den nach dem Eintritte der Fälligkeit folgenden Zinsterminen.
Mit der zur Empfangnahme des Kapitals präsentirten Schuldverschrei-
bung sind auch die dazu gehörigen Zinskupons der späteren Fälligkeictstermine
zurückzuliefern. Für die fehlenden Zinskupons wird der Betrag vom Kapitale
abgezogen.
Die gekündigten Kapitalbeträge, welche innerhalb dreißig Jahren nach
dem