Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1863. (54)

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Provinz Brandenburg, Regierungsbezirk Potsdam. 
Obligation 
des Teltower Kreises 
AII. Serie) 
Litt. M 
uͤber Thaler Preußisch Kurant. 
A.. Grund des unten Allerhöchst bestcktigten Kreistags- 
beschlusses vom 24. Juni 1862. wegen Aufnahme einer ferneren Schuld von 
15,000 Thalern bekennt sich die ständische Kommission für die Chausseebauten 
im Teltower Kreise Namens des Kreises durch diese, für jeden Inhaber gültige, 
Seitens der Gläubiger unkündbare Verschreibung zu einer Schuld vo..# 
Thalern Preußisch Kurant, nach dem zur Zeit gesetzlich bestehenden Münzfuße, 
welche für den Kreis kontrahirt worden und mit jährlich fünf Prozent zu ver- 
zinsen ist. 
Die Rückzahlung der ganzen Schuld von 15,000 Rehlrn. geschieht vom 
Jahre 1865. ab mit mindestens Einem Prozent unter Zuwachs der Zinsen von 
den getilgten Schuldverschreibungen. 
Die Folgeordnung der Einlösung wird durch das Loos bestimmt. Die 
Ausloosung erfolgt im Monat Februar jeden Jahres und sollen die ausge- 
loosten Schuldverschreibungen unter Bezeichnung ihrer Buchstaben, Nummern 
und Beträge, sowie der Rüczzahlungskarmne, je vier, drei, zwei und Einen 
Monat vor den letzteren durch den Staats-Anzeiger, das Amtsblatt der König- 
lichen Regierung zu Potsdam — event. durch anderweit von dem Scaate näher 
zu bezeichnende Publikations-Organe — bekannt gemacht werden. 
Die Auszahlung der Zinsen und des Kapitals erfolgt gegen bloße Rück- 
gabe der ausgegebenen Zinskupons, beziehungsweise dieser Schuldverschreibung, 
ei der Teltower Kreis-Kommunalkasse zu Berlin, und zwar auch noch in 
den nach dem Eintritte der Fälligkeit folgenden Zinsterminen. 
Mit der zur Empfangnahme des Kapitals präsentirten Schuldverschrei- 
bung sind auch die dazu gehörigen Zinskupons der späteren Fälligkeictstermine 
zurückzuliefern. Für die fehlenden Zinskupons wird der Betrag vom Kapitale 
abgezogen. 
Die gekündigten Kapitalbeträge, welche innerhalb dreißig Jahren nach 
dem
	        
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