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dem Ruͤckzahlungstermine nicht erhoben werden, sowie die innerhalb vier Jahren
nicht erhobenen Zinsen, verjaͤhren zu Gunsten des Kreises. Das Aufgebot und
die Amortisation verlorener und vernichteter Schuldverschreibungen erfolgt nach
Vorschrift der Allgemeinen Gerichts-Ordnung Th. I. Tit. 51. 9. 120. seq.
bei dem Königlichen Kreisgerichte zu Berlin.
Zinskupons können weder aufgeboten, noch amortisirt werden. Doch soll
demjenigen, welcher den Verlust von JZinskupons vor Ablauf der vierjährigen
Verjährungsfrist bei der Kreisverwaltung anmeldet und den stattgehabten
Besitz der Zinskupons durch Vorzeigung der Schuldverschreibung oder sonst
in glaubhafter Weise darthut, nach Ablauf der Verjährungsfrist der Betrag
der angemelbeten und bis dahin noch nicht vorgekommenen Zinskupons ausgezahlt
werden.
Mit dieser Schuldverschreibung sind halbjährige Zinskupons bis
#um Schlusse des Jahres 18. ausgegeben. Für die weitere Zeit werden Zins-
upons auf jährige Perioden ausgegeben.
Die Ausgabe einer neuen Zinskupons-Serie erfolgt bei der Teltower
Kreis-Kommunalkasse in Berlin gegen Ablieferung des der dlteren Zins-
kupons-Serie beigedruckten Talons, wenn nicht der Inhaber der Obligation
Widerspruch dagegen erhoben har.
Beim Verlusie des Talons erfolgt die Aushändigung der neuen Zins-
kupons-Serie an den Inhaber der Schuldverschreibung, sofern deren Vorzeigung
rechtzeitig geschehen ist.
Zur Sicherheit der hierdurch eingegangenen Verpflichtungen haftet der
Kreis mit seinem Vermögen.
Dessen zu Urkunde haben wir diese Ausfertigung unter unserer Unter-
schrift ertheilt.
Die Kreisständische Kommission für die Chausseebauten im
Teltower Kreise.
(###, b70l.) Pro-