Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1863. (54)

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dem Ruͤckzahlungstermine nicht erhoben werden, sowie die innerhalb vier Jahren 
nicht erhobenen Zinsen, verjaͤhren zu Gunsten des Kreises. Das Aufgebot und 
die Amortisation verlorener und vernichteter Schuldverschreibungen erfolgt nach 
Vorschrift der Allgemeinen Gerichts-Ordnung Th. I. Tit. 51. 9. 120. seq. 
bei dem Königlichen Kreisgerichte zu Berlin. 
Zinskupons können weder aufgeboten, noch amortisirt werden. Doch soll 
demjenigen, welcher den Verlust von JZinskupons vor Ablauf der vierjährigen 
Verjährungsfrist bei der Kreisverwaltung anmeldet und den stattgehabten 
Besitz der Zinskupons durch Vorzeigung der Schuldverschreibung oder sonst 
in glaubhafter Weise darthut, nach Ablauf der Verjährungsfrist der Betrag 
der angemelbeten und bis dahin noch nicht vorgekommenen Zinskupons ausgezahlt 
werden. 
Mit dieser Schuldverschreibung sind halbjährige Zinskupons bis 
#um Schlusse des Jahres 18. ausgegeben. Für die weitere Zeit werden Zins- 
upons auf jährige Perioden ausgegeben. 
Die Ausgabe einer neuen Zinskupons-Serie erfolgt bei der Teltower 
Kreis-Kommunalkasse in Berlin gegen Ablieferung des der dlteren Zins- 
kupons-Serie beigedruckten Talons, wenn nicht der Inhaber der Obligation 
Widerspruch dagegen erhoben har. 
Beim Verlusie des Talons erfolgt die Aushändigung der neuen Zins- 
kupons-Serie an den Inhaber der Schuldverschreibung, sofern deren Vorzeigung 
rechtzeitig geschehen ist. 
Zur Sicherheit der hierdurch eingegangenen Verpflichtungen haftet der 
Kreis mit seinem Vermögen. 
Dessen zu Urkunde haben wir diese Ausfertigung unter unserer Unter- 
schrift ertheilt. 
Die Kreisständische Kommission für die Chausseebauten im 
Teltower Kreise. 
  
(###, b70l.) Pro-
	        
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