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Familien eine Befreiung von allen persoͤnlichen Leistungen fuͤr den Staat und
die Gemeinde, sowie von allen persönlichen direkten Staats= und Gemeinde-
abgaben, einschließlich etwaiger Abgaben von ihren Hinterlassenschaften, zuge-
standen. Im Uebrigen sind sie, insoweit nicht die Erbfolge oder die Bevor-
mundung ihrer Hinterbliebenen in Frage ist, den Preußischen Gesetzen und Ge-
richten, dagegen in Beziehung auf ihre Dienstverrichtungen, die Disziplin und
etwaige Dienstverbrechen den Gesetzen und Behörden desjenigen Staates, von
welchem sie angestellt sind, unterworfen.
Artikel 9.
Ueber das Verfahren bei der Revision der Waaren und der Erhebung
des beolls sollen die in der Anlage B. enthaltenen Bestimmungen maaß-
gebend sein.
Artikel 10.
Bei der Anwendung des Tarifs und erwaiger Gewährung von Zoll-
erlassen und Zollerstaktungen soll eine vollkommene Gleichstellung der Schiffe
und Waaren aller Uferstaaten ohne Rücksicht auf Herkunft, Bestimmung, Um-
schlag oder Umladung der Waaren stattfinden.
Artikel 11.
Wenn der Bruttoertrag des nach der gegenwärtigen Vereinbarung zu
erhebenden Elbzolls im Durchschnitte aller, seit dem Inkrafttreten dieser Verein-
barung und demncchst im Durchschnitte aller seit der letzten Herabsetzung des Tarifs
abgelaufenen vollen Kalenderjahre, nach Absetzung der Remissionen und Resti-
tutionen, die Summe von drei hundert und fünfzig tausend Thalern
jährlich überstiegen hat, so soll, jedoch nicht öfter als nach Ablauf von je fünf
Jahren, eine weitere Herabsetzung des Elbzolltarifs auf Grund nachstehender
Bestimmungen stattfinden.
Es wird der Ueberschuß, welchen der vorerwähnte durchschnittliche Brutto-
ertrag der Einnahmen uber die Summe von 350,000 Thalern ergiebt, zunchst
von dem entsprechenden Durchschnittsbekrage der Einnahme aus den Hlehe-
bungen für die Güter der letzten und späterhin jedesmal von dem Durchschnitts-
betrage der Erträge aus den Zollerhebungen für die Güter der ersten Zollklasse
abgerechnet und die auf diese Weise gefundene Summe auf die betreffende Zentner-
zahl vertheilt. Der Geldbetrag, welcher hiernach auf jeden Zentner trifft,
bildet den Jollsatz, welcher künftig in Anwendung zu bringen ist. Bei dieser
Berechnung werden Beträge über einen halben Pfennig für voll gerechnet, da-
gegen solche von einem halben Pfennig und darunter unberücksichtigt gelassen.
Ist bierdurch der Zollsatz für die letzte Klasse auf den Tarifsatz von einem
Pennig gelangt, so sindet eine weitere Ermäßigung für diese Klasse nicht
statt; vielmehr wird dann der Jollsatz der ersten Klasse so lange ermäßigt, bis
derselbe dem Jollsatze der zweiten Klasse gleichsteht.
Die Tarifermäßigung erfoll auf Grund der von den in Wittenberge
bestehenden Zollhebestellen (Art. 6. und 8.) aufzustellenden Registerauszüge,
(Nr. 572.)) welche,