Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1863. (54)

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welche, wenn noͤthig, in Uebereinstimmung gebracht und alljaͤhrlich jedem Ufer- 
staate mitgetheilt werden sollen. Sie wird, nach zuvor erwirktem Einverstaͤnd- 
nisse sämmtlicher Uferstaaten, von jedem Staate zur oͤffentlichen Kenntniß ge- 
bracht und spaͤtestens vom 15. April des auf die betreffende Durchschnitks- 
periode folgenden Jahres an in Kraft gesetzt. 
Artikel 12. 
Die Erhebung des sogenannten Eßlinger Jolls wird von dem Tage ab 
eingestellt, an welchem diese Uebereinkunft in Kraft tritt. 
Artikel 13. 
Die Dauer dieser Uebereinkunft wird auf zwölf Jahre festgesetzt, vom 
ersten Januar desjenigen Jahres an gerechnet, in welchem sie in Kraft ge- 
treten ist. Nach dem Ablaufe dieser zwölf Jahre wird sie von Jahr zu Jahr 
immer um Ein Jahr verlängert, bis einer der kontrahirenden Staaten den 
— durch Kündigung den Wunsch ihrer Wiederaufhebung zu erkennen ge- 
geben hat. 
Die Wiederauflösung dieser Uebereinkunft darf nur vom Arfange eines 
Kalenderjahres an eintreten und die Kündigung, welche derselben mindestens Ein 
Jahr vorhergehen muß, nur slattfinden, wenn im Durchschnitte von fünf auf- 
einander folgenden, nach dem Ablaufe der ersten zwölfjéhrigen Vertragsperiode 
verflossenen Kalenderjahren der Bruttoertrag des von allen Elbufer-Staaten 
nach dieser Uebereinkunft zu erhebenden Elbzolls die Summe von jährlich Ein- 
hundert sieben und achtzig Tausend fünf hundert Thalern nicht erreicht hat. 
Bei Berechnung des eben erwähnten fünfjährigen Durchschnitts sind diejenigen 
Jahre, in denen eine Blokade der Elbe stattgefunden hat, in jeder Hinsicht 
unberücksichtigt zu lassen. 
Artikel 14. 
Während der Dauer dieser Uebereinkunft wird die Wirksamkeit aller mit 
derselben nicht im Einklange befindlichen Bestimmungen der binsichrlich der Elb- 
schiffahrt bestehenden Verträge und Vereinbarungen suspendirt. Sobald jedoch 
diese Uebereinkunft nach Maaßgabe des Arcikels 13. durch Kündigung wieder 
aufgelöst werden sollte, treten die eben erwähnten, während der Dauer derselben 
suspendirten Besiimmungen wieder in Kraft, und die sämmtlichen kontrahirenden 
Staaten in den Genuß derjenigen Rechte wieder ein, welche ihnen durch die 
Elbschiffahrtsakte vom 23. Juni 1821., die Additional-Elbschiffahrtsabte vom 
13. April 1844. und das Schlußprotokoll der dritten Elbschiffahrts-Revisions- 
kommission vom 8. Februar 1854. zugesichert sind, und in deren Ausübung sie 
gegenwärtig sich befinden. 
Artikel 15. 
Gegenwärtige Uebereinkunft soll von dem 1. Juli 1863. an in Kraft 
n. 
Die 
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