Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1863. (54)

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4) Unrerbundenes Holz wird nicht durch die Schleusen ge- 
assen. 
Dieser Erlaß ist durch die Gesetz-Sammlung zu veröffentlichen. 
Berlin, den 1. Dezember 1862. 
Wilhelm. 
v. Bodelschwingh. Gr. v. Itzenplitz. 
An den Finanzminister und das Ministerium für Handel, Gewerbe 
und öffentliche Arbeiten. 
  
(Nr. 5040.) Allerhöchster Erlaß vom 15. Dezember 1862., betreffend die Verleihung des 
Rechts zur Chausseegeld -Erhebung an die Gemeinden Weeze, im Kreise 
Geldern, und Uedem, im Kreise Eleve, auf den in ihrem Banne belegenen 
Strecken der Gemeinde-Chaussee vdn Weeze nach Uedem. 
A. den Bericht vom 10. Dezember d. J. will Ich den Gemeinden Weeze, 
im Kreise Geldern, und Uedem, im Kreise Cleve, gegen Uebernahme der künf- 
tigen Unterhaltung der Gemeinde-Chaussee von W nach Uedem hierdurch 
das Recht verleihen, nach vollständigem Ausbau der in ihrem Banne belegenen 
Strecken dieser Straße das Chausseegeld nach den Bestimmungen des für die 
Staats-Chausseen jedesmal geltenden Chausseegeld-Tarifs, einschließlich der in 
demselben enthaltenen Bestimmungen über die Befreiungen und der sonstigen, 
die Erhebung betreffenden zusätzlichen Vorschriften, wie diese Bestimmungen auf 
den Staats-Chausseen von Ihnen angewandt werden, zu erheben. Auch sollen 
die dem Chausseegeld-Tarife vom 29. Februar 1840. angehängten Besiimmungen 
wegen der Chausseepolizei-Vergehen auf die gedachte Straße zur Anwendung 
ommen. 
Der gegenwärtige Erlaß ist durch die Gesetz= Sammlung zur öffentlichen 
Kenntniß zu bringen. 
Berlin, den 15. Dezember 1862. 
Wilhelm. 
v. Bodelschwingh. Gr. v. Itzenplitz. 
An den Finanzminister und den Minisier für Handel, Gewerbe 
und öffentliche Arbeiten. 
(Nr. 5641.)
	        
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