Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1863. (54)

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Die Ausreichung der Dididendenscheine erfolgt an den Prsentanten des 
Talons, sofern nicht von dem als solcher sich legitmmirenden Inhaber der Aktie 
vorher bei dem Direktorium der Gesellschaft schriftlich Widerspruch erhoben 
worden ist. Im Falle solchen Widerspruchs werden die Dioidendenscheine zum 
Depositorium des Koniglichen Stadt= und Kreisgerichts zu Magdeburg ge- 
bracht und die streitenden Interessenten zur Entscheidung über den unter ihnen 
streitigen Anspruch auf den Rechtsweg verwiesen. 
g. 2. 
Verlorene, vernichtete oder sonst abhanden gekommene Talons müssen in 
Gemäßheit der 9#. 21. und 22. des Alerdechst bestätigten Statuts vom 
13. September 1841. mortifizirt und in Stelle der mortifizirten Talons neue 
ertheilt werden. 
Talon 
zu 
der Aktie der Magdeburg-Halberstädter Eisenbahngesellschaft 
Inhaber empfängt gegen diesen Talon zu der Aktie der Magdeburg- 
Halberstädter Eisenbahngesellschaft Mbl .. die .. t Serie Dividendenscheine 
auf die Jahre 18.. bis 18.., sofern dagegen Seitens des als solchen legi- 
timirten Inhabers der Aktie bei dem Gesellschafts-Direktorium vorher kein 
schriftlicher Widerspruch eingegangen ist. 
Magdeburg, den t# 186. 
Das Direktorium 
der Magdeburg-Halberstädter Eisenbahngesellschaft. 
  
(Nr. 5642.)
	        
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