Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1863. (54)

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7) die durch die Stellvertretung der bei Ausführung der Grundsteuer- 
veranlagung beschaäftigten Staatsbeamten in ihren eigentlichen Aem- 
tern entstehenden Kosten; 
8) die Gebühren, Tagegelder, Reisekosten und sonstigen Remunerationen 2c. 
der Feldmesser und des technischen Hülfspersonals; " 
9) die sachlichen Ausgaben für Beschaffung der Bedürfnisse in den Büu- 
reaus der Centraldirektion, der Bezirkskommissarien u. s. w.; endlich 
10) die Ausgaben für Kopialien, zur Beschaffung der Formulare und für 
andere Drucksachen, sowie alle solche Ausgaben, welche sonst noch aus 
Veranlassung oder im Interesse der Ermittelung des Reinertrags der 
Liegenschaften sich als nützlich oder nothwendig ergeben. 
. 2. 
Die im H. 1. zu 1. bezeichneten Beamten erhalten dieselben Gehaͤlter 
u. s. w., welche die uͤbrigen Staatsbeamten gleichen Dienst- und Rangverhaͤlt- 
nisses mit Beruͤcksichtigung ihrer Anciennetaͤt den bestehenden Besoldungsetats 
zufolge beziehen. 
Der Finanzminister hat hiernach die Besoldungen der einzelnen dieser 
wäkemen ihren jederzeitigen Rang= und Anciennetätsverhältnissen entsprechend 
estzustellen. 
g. 3. 
Die fortlaufenden Remunerationen, welche den General-, Bezirks= und 
Veranlagungskommissarien, deren etwaigen Stellvertretern in gedachter Eigen- 
schaft, sowie den in deren und den Büreaus der Centraldirektion 2c. beschäf- 
tigten Personen G. 1. u 2.) theils als Zulagen zu den etratsmäßigen Gehadltern 
ihrer eigentlichen Stellen im Staatsdienst, beziehungsweise, soweit sie nicht 
Staatsbeamte, als Entschädigung für ihre persönliche Mühewaltung, theils als 
Ersatz für baare Auslagen u. s. w. zu gewähren, sind mit Rücksicht auf die 
persbônlichen Verhältnisse und die Wohnorte der Beauftragten, den ihnen bei 
der Grundsteuerveranlagung überwiesenen Wirkungskreis und den daraus ent- 
springenden Geschäftsumfang, die aus den bewilligten Beträgen zu bestreitenden 
besonderen Dienstausgaben, Büreaubedürfnisse u. s. w. für jeden der ersteren 
besonders festgestellt und durch Vollziehung der Nachweisung über die für die 
fraglichen Zwecke überhaupr zu verwendenden Beträge von Uns genehmigt. 
g. 4. 
Die den Bezirkskommissarien in den sechs östlichen Provinzen zugeordneten 
Obergeometer erhalten, je nach ihrer bisherigen Stellung und dem ihnen über- 
wiesenen Wirkungskreise, Remunerationen von achthundert bis Einrausend Thalern 
jährlich; die an deren Stelle in den beiden westlichen Provinzen fungirenden 
Katasterbeamten G. 1. zu 3.) als Zulagen zu ihren etatsmäßigen Gehältern 
Remunerationen bis zum Betrage von Einhundert und funfzig Thalern jährlich. 
Er. 6744. 66“ g. 5.
	        
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