– 488 —
K. 5.
Einmalige Remunerationen, Beihülfen, Unterstützungen u. s. w., welche
für einzelne Dienstleistungen oder aus anderweiter Veranlassung im Interesse
des Grundsteuer-Regulirungsgeschafts zu gewähren C. 1. zu 4.), sind in jedem
besonderen Fall unter Berücksichtigung der in Betracht kommenden Verhliisse,
des Umfangs der Dienstleistung u. s. w., nach den dafür in der Staaksverwal=
tung bergekrachren Sätzen vom Finanzminister festzustellen und zur Zahlung
anzuweisen.
g. 6.
Für außerhalb ihres Wohnorts auszuführende Dienstgeschafte sind den
bel der Grundsteuerveranlagung angestellten beziehungsweise zuzuziehenden
Beamten in der Regel die ihnen nach ihrem Dienst= und Rangverhältniß dem
Allerhöchsten Erlaß vom 10. Juni 1848. (Gesetz-Samml. für 1848. S. 151.)
und den dazu ergangenen Vorschriften gemäß zustehenden Tagegelder und Reise-
kosten zu gewähren.
Soweit sie nach ihrer Stellung im Staatsdienst nicht auf höhere Sätze
Anspruch haben, erhalten die Generalkommissarien Tagegelder und Reisekosten
nach den Sätzen für Beamte der dritten Rangklasse, die Obergeometer und
Wealagungskommissarien aber solche nach den Sätzen für Beamte der vierten
angklasse.
Den als Forstsachverständigen zuzuziehenden Staats= und Privatforst-
beamten können höhere Diäten und Reisekosten, als ihnen ihrem Rangverhält=
nisse nach zustehen, jedoch nur bis zur Höhe der den Mitgliedern der Ver-
anlagungskommissionen bewilligten Sätze (G. 7.), vom Finanzminister bewilligt
werden.
Den Veranlagungskommissarien, insbesondere den hierzu berufenen Land-
räthen dürfen, wenn es den Verhälmissen entsprechend erscheint, für außerhalb
ihres Wohnorts, aber innerhalb ihres Veranlagungsbezirks auszuführende
Dienstreisen an Stelle der im Einzelnen zu liquidirenden Meilengelder an-
gemessene Fuhrkosten-Pauschquanta vom Finanzminister bewilligt werden.
S. 7.
Für Ausführung besonderer Geschäfte in Grundsteuer-Veranlagungs-
angelegenbeiten, Theilnahme an den Kommissionssitzungen u. s. w. fsind zu
gewähren:
a) den Mitgliedern der Centralkommission (F. 10. der Anweisung) Tage-
elder und Reisekosten nach den gemäß des im §F. 6. angeführten Aller-
Kochsten Erlasses den Beamten der ersten Rangklasse zustehenden Sätzen;
ferner, soweit sie nicht in ihrer Stellung als Staatsbeamte auf
böhere Tagegelder und Reisekosten Anspruch haben:
b) den Mitgliedern der Bezirkskommissionen G. 13. der Anweisung) an
Tagegeldern drei Thaler;
c) den