Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1863. (54)

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diensteinkommen aus denselben Etatstiteln bezichungsweise Fonds wie bisher 
fort. Die durch ihre Stellvertretung in ihren eigentlichen Staatsdienststellungen 
entstehenden Kosien G. 1. zu 7.) sind in jedem einzelnen Fall mit Berück- 
sichtigung des obwaltenden Vedürsuisee nach vorheriger Vernehmung mit dem 
berresfenden Verwaltungschef festzustellen. 
Außer den durch besonders einberufene Stellvertreter veranlaßten Kosten 
gehdren hierher die zur Gewährung von Arbeikshülfen, insbesondere die zur 
eigenen Beschaffung einer Aushülfe in ihren landrathlichen Dienstgeschäften den 
zu Veranlagungskommissarien berufenen Landräthen zu bewilligenden Beträge; 
ebenso diejenigen firirten Diten, welche die zu Bezirks= oder Veranlagungs-= 
kommissarien berufenen Beamten der Auseinandersetzungsbehörden aus deren 
Kassen beziehen, insoweit sie den letzteren von ersteren selbst nicht wieder ins 
Verdienen gebracht werden können. 
  
g. 11. 
Die Bezahlung der Behufs der Grundsteuerveranlagung auszufuͤhrenden 
geometrischen Arbeiten erfolgt: 
a) in den sechs oͤstlichen Provinzen nach den in der Anlage A., 
v b) in den beiden westlichen Provinzen nach den in der Anlage B. ent- 
— haltenen Bestimmungen. 
* Der Finanzminister ist ermaͤchtigt, Abaͤnderungen und Ergaͤnzungen dieser 
Bestimmungen, soweit solche sich im Verlaufe der Arbeiten als nothwendig 
herausstellen, zu treffen, insbesondere die Bezahlungssaͤtze fuͤr neu hinzutretende 
Arbeiten nach den in den Anlagen A. und B. gegebenen Grundsaͤtzen besonders 
zu regeln, auch fuͤr einzelne Bezirke oder fuͤr einzelne Auftraͤge, auf welche 
wegen besonderer Umstände die allgemeinen Bezahlungssätze keine Anwendung 
finden können, hiervon abweichende Bezahlungssätze feshustellen 
Den Feldmessern, Vermessungsgehülfen u. s. w. können, um sie in den 
Besitz derjenigen Mittel zu setzen, deren sie zu ihrem Lebensunterhalte und zur 
Ausführung ihrer Arbeiten — z. B. zur Bezahlung ihrer Gehülfen und der 
Arbeiter auf dem Felde, zur Anschaffung von Meßgeräthschaften, zur Ausfüh- 
rung dienstlicher Reisen u. dergl. m. — bedürfen, auf die von ihnen zu verdienen- 
den Gebühren, Tagegelder u. s. w. Vorschuß= und Abschlagszahlungen nach 
der näheren Bestimmung des Finanzministers gewährt werden. 
Der Finanzmiaiseer ist ermachtigt, den Feldmessern, deren Gehülfen u. s. w. 
aus dringender ? Wronlassung z. B. in Folge von Erkrankungen, Unglücks- 
fällen, Versetzungen u. dergl. m., nach den in der Staatsverwaltung herge- 
brachten Grundsätzen außerordentliche Beihülfen und Unterstützungen zu —* 
willigen. 
g. 12. 
Die zur Unterbringung der Büreaus der Centraldirektion und der 
Bezirkskommissarien erforderlichen Lokalien sind, soweit als thunlich, in den 
Gebäuden der Staatsverwaltung und zwar unentgeltlich zur Disposition zu 
stellen. 
Wo
	        
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