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Wo es an dergleichen Gebäuden fehlt, oder der Raum in denselben 9t
dem fraglichen Zwecke nicht ausreicht, sind geeignete andere Lokalien gegen Zab-
lung eines angemessenen Miecthszinses zu beschaffen.
S. 13.
Die sachlichen Ausgaben für Beschaffung der Bedürfnisse in den Büreaus
der Centraldirekrion, der Bezirkskommissarien u. s. w. sind unter Bescheini-
szung ihrer Norhwendigkeit und mit Inventaristrung der angeschafften Büreau-
tensilien, Instrumente u. s. w. nach der dieserhalb Seitens des Finanzministers
zu ertheilenden Anweisun leisten.
. Die angeschafften 5 reau-Utensilien, Instrumente und sonstigen Inven-
tarienstücke sind, sobald sie entbehrlich werden, in angemessener Weise zu ver-
dußern und ist der Erlös hierfür seiner Zeit bei den Kosten der Grundsteuer-
Veranlagung in Rückeinnahme zu bringen.
K 14.
Die Gemeindevorsiände und die Inhaber selbstständiger Gutsbezirke sind
überall da, wo es den mit der Ausführung des Gesetzes vom 21. Mai 1861.,
betreffend die anderweite Regelung der Gundsieuer, beauftragten Kommissa-
rien, Kommissionsmitgliedern, Feldmessern und den den letzteren überwiesenen
oder von denselben angenommenen Hülfsarbeitern nicht gelingt, sich Behufs
Ausführung ihrer Arbeiten im Wege des Privatabkommens ein Unterkommen
zu verschaffen, verpflichtet, auf Verlangen der bezeichneten Personen dafür zu
sorgen, daß denselben ein geeignetes Unterkommen nebst Heizung und Erleuch-
tung, erforderlichen Falls auch Beköstigung, wie solche den Umstanden nach zu
haben ist, gewährt wird, und zwar alles dieses gegen Entschddigung, welche
die Empfänger zu entrichten haben.
Ist wegen der Höhe der Entschädigung eine gütliche Einigung nicht her-
beizuführen, so ist der Betrag der Kosten mit Berücksichtigung der obwaltenden
Berhälase und unter Vorbehalt des Rechtsweges durch den Bezirkskommissar
estzusetzen.
Wo zu den amtlichen Verrichtungen Geschäftslokale der Staats= oder
Gemeindebeßbrden ohne Nachtheil für die besonderen Zwecke der letzteren benutzt
werden können, sind solche dazu unentgeltlich zur Verfügung zu siellen.
g. 15.
Diejenigen Kosten, welche aus der besonderen Foͤrderung der demnaͤch-
stigen Untervertheilung der Grundsteuer auf die einzelnen Liegenschaften — nach
K. 1. der Anweisung — in den sechs östlichen Provinzen entstehen, sind nach
den vom Finanzminister dieserhalb zu treffenden Bestimmungen festzuslellen, und
zwar ebenfalls vorläufig aus der Staatskasse vorzuschießen, jedoch Behufs
ihrer Wiedereinziehung nach Maaßgabe der Bestimmungen des wegen der Unter-
vertheilung der Grundsteuer ergehenden Gesetzes G. 8. des im Eingange er-
wähnten Gesetzes) abgesondert von den allgemeinen, durch die Ausführung der
Einschäátzung nach F. 6. a. a. O. entstehenden Koslen zu buchen.
(Tr. 5744.) . 16.