Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1863. (54)

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nach,dem Klassenverhaltnig (§. 15.), sondern lediglich nach den Versicherungs- 
summen ausgeschrieben und erhoben. 
K. 19. 
Die Feuersozietckts-Beiträge (§F. 15. 18.) werden halbjährig, alsbald nach 9 ussänl- 
dem 1. Januar und 1. Juli jeden Jahres, postnumerando mit genauer Be-hanz der Bel- 
stimmung des Ablaufs der sechswöchentlichen Zahlungsfrist ausgeschrieben und tragt. 
das Ausschreiben durch das Liegnitzer Regierungs-Amtsblatt und durch die 
Kreisblätter veröffentlicht. « 
Die Beiträge werden jeden Orts in der Art, wie es bei den Grund- 
steuern ublich ist, von dem Ortserheber gegen Quittung eingehoben und von 
ihm im Ganzen an das Landsteueramt gegen Quittung abgeliefert. Wer die 
Einsammlung bei den Grundsteuern zu bewirken schuldig ist, hat diese Pflicht 
auch rücksichtlich der Sozietätsbeiträge zu erfüllen. 
Die nach dem Ablauf der Frist noch verbliebenen Rückstände werden gleich 
den Grundsteuerresten exekutivisch beigetrieben. Nach fruchtlosem Ausfalle der 
Mobiliar-Exekution ist dem Restanten eine letzte vierwöchentliche Zahlungefrist 
mit der Androhung zu setzen, daß im Falle der Nichtbefolgung seine Gebäude 
ohne Weiteres im Kataster gelöscht werden würden. Nach fruchtlosem Ablauf 
dieser Frist kann die Direktion letzteres anordnen, es müßten denn im Karaster 
Hypothekengläubiger vermerkt sein, und diese sich zur Zahlung der rückständigen 
Beiträge verstehen G. 5.7. 
Der Beitrag wird bei jedem Ausschreiben nach den zu dieser Zeit be- 
kannten Bränden des verflossenen Halbjahres und mit Hinzurechnung der muth- 
maaßlich vorgefallenen, aber noch nicht angemeldeten Brandschäden abgemessen. 
G. 20. 
Wenn während der Versicherungszeit in oder an dem Gebäude oder in 10) Jude 
dessen Nachbarschaft irgend Etwas eintritk, wodurch die ursprünglichen Angaben rungen während 
in der Deklaration eine Aenderung erleiden, so ist der Versicherte verpflichtet, det ¶ Versiche 
der Direktion innerhalb des laufenden Halbjahres davon Anzeige zu machen und #un## 
sich der durch die etwa vergrößerte Feuersgefahr bedingten Erhöhung der Bei- 
träge zulumkerwerfen. Ueber die Anzeige bhar die Direktion eine Bescheinigung 
zu ertheilen. 
g. 21. 
Wird die Anzeige nicht in dem laufenden Halbjahre geleistet, so muß der 
Versicherte den vierfachen Betrag der Differenz zwischen den geringeren Bei- 
trägen, welche er entrichtet hat, und den höheren, welche er häre entrichten 
müssen, als Konventionalstrafe zahlen. Dieser Strafbeitrag wird von dem An- 
fange des Halbjahres, in welchem die Anzeige hätte gemacht werden sollen, bis 
zu Ende des Halbjahres, in welchem dieselbe nachtraglich gemacht, oder ander- 
weitig die Entdeckung der vorgekommenen Veränderung erfolgt ist, jedoch nicht 
über den Zeitraum von vier Jahren hinaus, gerechnet. 
(Nr. 5748.) . 22.
	        
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