Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1863. (54)

— 13 — 
B. 
Besondere Bestimmungen. 
I. 
Von den Aktien, Zinsen und Dividenden. 
K. 14. 
Aktien und deren Ausfertigung. 
Sömmtliche im §F. 5. gedachten Stamm= und Stamm-Prioritätsaktien 
der Gesellschaft werden auf den Inhaber lautend unter fortlaufender Nummer, 
vund zwar die Stammaktien nach dem beiliegenden Schema A. und die Stamm- 
6ê⅞ Prioritätsaktien nach dem beiliegenden Schema B. slempelfrei ausgefertigt, je- 
#doch erst dann ausgegeben, wenn der volle Nominalbetrag derselben zur Ge- 
sellschaftskasse berichtigt ist. Jede Aktie wird von den Mitgliedern des Ver- 
waltungsrathes unterzeichnet. 
g. 15. 
Quittungsbogen. 
Bis zur Berichtigung des vollen Rominalberrages und wirklichen Aus- 
fertigung der Aktien werden über die geschehene Einzahlung der einzelnen Raten 
Quittungsbogen unter fortlaufender Nummer nach dem beiliegenden Schema C. 
„ausgefert t, die auf den Namen des Aktienzeichners lauten und nach gesche- 
hener Vollzahlung des Nominalbetrages der gezeichneten Aktien gegen diese 
selbst ausgetauscht werden. Die Quitkungsbogen werden von drei Mitgliedern 
des Verwaltungsrathes vollzogen. 
g. 16. 
Einzahlung der Aktienbetraͤge. 
Auf alle Stammaktien und Stamm-Prioritätsaktien der Gesellschaft sind 
binnen vier Wochen nach Allerhöchster Bestätigung dieses Statuts und Eintra- 
zung, un das Handelsregister zu Tilsit zehn Prozent ihres Nominalbetrages ein- 
ahlen. 
zuz Die Zahlung der uͤbrigen neunzig Prozent geschieht in Raten, deren Be- 
trag und Zahlungszeit der Verwaltungsrath der Gesellschaft nach Beduͤrfniß 
zu bestimmen hat. Die Aufforderungen zur Einzahlung der letztgedachten ein- 
elnen Raten, sowie die Bestimmung der Zahlungsorte, erfolgt von Seiten des 
Verwaltungsrathes in der F. 11. vorgeschriebenen Form dergestalt, daß jede 
Aufforderung mindestens zweimal öffentlich bekannt gemacht wird und vom 
Tage der letzten Bekanntmachung bis zum festgesetzten Einahlungsrermine eine 
Nr. 5643.) we-
	        
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