Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1863. (54)

15) Geschäfts 
gang . 
— 528 — 
Staats, den Landstaͤnden des Preußischen Markgrafthums Oberlausitz zu, welche 
zugleich fuͤr die sichere und reglementsmaͤßige Verwaltung der Feuersozietaͤts- 
Kasse Garantie leisten. Zur Führung der Geschäft wird eine Feuersozietats= 
Direktion in Görlitz gebildet. 
Die Buch-, Kassen= und Rechnungsführung wird unter Leitung der 
Direktion dem Landsteueramte daselbst übertragen. 
Die Instruktionen ertheilt der Kommunallandtag, welcher auch den 
Verwaltungskoslen= Etat und die jährlich zu legende Feuersozierts-Rechnung 
fehhtelt. Die Resultate der Rechnung werden zur Kenntniß der Interessenten 
gebracht. 
*) 
Die Fenerschiekäts-Digertion besteht aus dem Landesdltesten der Preußischen 
Oberlausitz als ständigem Vorsitzenden und aus vier Mitgliedern, welche nebst 
vier Stellvertretern für dieselben von dem Kommunallandtage gewählt werden. 
Der Landesälteste setzt die Beschlüsse der Direktion in Bollzug und ist 
als solcher zur Vertretung der Sozietät bei den Behörden und gegen dritte 
Personen legitimirt. 
S. 40. 
Die von dem Landtag festzustellenden Kautionen der Beamten werden 
an die Landsteuerkasse gezahlt, dienen aber zugleich zur Sicherung der Feuer- 
sozietäts-Kasse. 
g. 41. 
Zur Besorgung der kommissarischen Geschafte werden durch die Direktion 
für jeden Kreis ein oder mehrere Kommissarien und Stellvertreter für dieselben 
bestellt, welchen die Direktion ihre Aufträge ertheilt und deren Remuneration 
sie feststellt. 
g. 42. 
Wer der Sozietaͤt mit dem naͤchsibevorstehenden Eintrittstermine als neuer 
Interessent beitreten oder die Versicherungssumme veraͤndern will, muß die dies- 
faͤllige Deklaration nach den von der Sozietaͤt unentgeltlich zu ertheilenden 
Formularen in drei Exemplaren bei dem Bezirkskommissarius spaͤtestens bis 
zum 1. Mai oder 1. November, und wenn er ganz ausscheiden will, die An- 
zeige davon bei der Direktion spaͤtestens bis zum 1. Juni oder 1. Dezember 
einreichen, widrigenfalls, wenn das Geschaͤft mit Inbegriff der etwa noͤthigen 
Berichtigung der Abschaͤtzung und Klassifizirung vor Eintritt des naͤchsten Auf- 
nahmetermins nicht gaͤnzlich abgeschlossen sein kann, er sich gefallen lassen muß, 
daß die Versicherung erst spaͤter beginnt, beziehungsweise mit dem naͤchstfolgenden 
Halbjahr aufhoͤrt. 
g. 43. 
Alle Zahlungen, ohne Unterschied, werden von der Feuersozietts-Kasse 
direkt geleistet. Bei 
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