Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1863. (54)

— 630 — 
waͤrtige Spritze zahlt die Sozietaͤt als Praͤmie fuͤnf Thaler, fuͤr die zweite 
zwei Thaler. 
it s Die Spritze muß jedoch brauchbar gewesen und dies glaubhaft beschei- 
nigt sein. « 
Für ganz außergewöhnliche Lösch-Hülfsleistungen gewährt die Sozietät 
Prämien bis zum Betrage von fünfundzwanzig Thalern. 
K. 49. 
Endlich ertheilt die Soziett demjenigen, welcher den Anflifter eines an 
einem bei ihr versicherten Gebäude stattgefundenen Brandes unter Angabe sol- 
cher Thatsachen und solcher Beweismitlel anzeigt, daß derselbe in Folge dessen 
wegen Brandstiftung verurtheilt wird, eine Prmie von funfzig bis Einhundert 
Thalern. 
g. 50. 
18) Vorlber- Der Zeitpunkt, mit welchem die vorstehenden Bestimmungen des gegen- 
gehende Bestm= wärtigen Reglements in Kraft treten, wird nach Beendigung der dazu nöthi- 
mungen. gen Vorarbeiten auf den gurachtlichen Antrag der Dirchtion von dem Ober- 
präsidenten festgesetzt und ist von letzterem mindestens acht Wochen vorher durch 
das Amtsblatt der Bezirksregierung bekannt zu machen. 
g. 51. 
Die bisherigen, in den Katastern eingetragenen Versicherungen bleiben in 
voller Wirksamkeit unter denjenigen Aenderungen, welche aus den Beslimmungen 
des gegenwärtigen Reglements hervorgehen. 
G. 52. 
19) Mohlllr Die Feuersozietä4t erhält das Recht, vom 1. Januar 1864. anfangend, 
Verscherung. bewegliche Sachen aller Art innerhalb des Sozietatsbezirks nach den Be- 
stimmungen des vorstehenden Reglements, soweit solche nicht ausschließlich auf 
Gebäude anwendbar sind, zu versichern. 
F. 53. 
Die der Sozietät für die Gebdude versicherung zustehende Portofreiheir, 
sowie die Befugniß zur exekutivischen Einziehung der Beiträge finden auf die 
Mobiliarversicherung keine Anwendung. 
g. 54. 
Die Verwaltung dieses Geschäftszweiges erfolgt unter Beobachtung des 
Gesetzes vom 8. Mai 1837. über das Mobiliar-Feuerversicherungswesen durch die 
Sozietatsdirektion und die von ihr in dem Sozietatsbezirke nach Bedarf anzu- 
stellenden Geschadftsführer. « 
Ein Recht auf die Mitwirkung der Staats= und Gemeindebeamten findet 
nicht slatt. 
K. 55.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.