Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1863. (54)

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G. 55. 
Anträge auf Mobiliarversicherung werden auf den von der Direktion 
vorgeschriebenen Formularen zwiefach ausgefertigt. Sie sind demnachst der 
Ostspolizeibehörde einzureichen, von dieser gemaͤß K. 14. des Gesetzes vom 
8. Mai 1837. zu prüfen und, wenn in polizeilicher Hinsicht keine Bedenken 
entgegenstehen, in einem bescheinigten Exemplare dem betreffenden Geschäfts- 
führer, beziehungsweise der Direktion porropflichtig zuzustellen. 
g. 56. 
Ueber die Annahme oder Ablehnung der Versicherungen beslimmt die 
Direktion lediglich nach eigenem Ermessen. 
Die Dauer der Versicherungszeit bleibt der freiwilligen Uebereinkunft 
zwischen der Oirektion und dem Versicherungssuchenden überlassen. 
g. 57. 
Die Versicherung tritt in Kraft, sobald ihre Genehmigung Seitens der 
Direktion, sowie die Erstattung der Porto= und Stempelkosten und die Sicher- 
stellung der Sozietät wegen der zu entrichtenden Beiträge durch Erlegung eines 
balblährigen Normalbeitrages als Kaution Seitens des Versicherungsnehmen- 
den erfolgt sind. 
Bei schon bestehenden Versicherungen hören die Verpflichtungen der So- 
ietät gegen den Versicherten mit dem Augenblicke auf, wo derselbe mit der 
Bahiuns des jedesmaligen Beitrags im Rückstande bleibt. · 
g. 58. 
Als Beitraͤge werden fuͤr die Mobiliarversicherung im Allgemeinen 
dieselben Saͤtze erhoben, welche fuͤr die Gebaͤude zu entrichten sind, in denen 
sich die versicherten Sachen befinden; werden letztere nicht in Gebaͤuden aufbe- 
wahrt, so muͤssen dafuͤr in der Regel die Beitraͤge der dritten Gebaͤudeklasse 
entrichtet werden (FF. 13. und 15.). Doch ist die Direktion an diese Saͤtze 
nicht gebunden, sondern kann über das Maaß derselben mit den Versicherungs- 
suchenden ein Uebereinkommen treffen. 
Im Besonderen ist die Direktion befugt, die für einzelne Gattungen 
von beweglichen Sachen norhwendigen Abweichungen, unter Genehmigung des 
Kommunallandtages, sowie in Dringlichkeitsfällen der ständischen Direktorial= 
Deputation oder der standischen größeren Ausschußversammlung, zu bestimmen. 
K. 59. 
Wird eine Anzeige, welche nach den Versicherungsbedingungen die Aen- 
derung der Versicherung zur Folge haben muß, von dem Versicherten unterlassen, 
so hat derselbe im Fall eines Brandes keinen Anspruch auf Entschädigung, es 
sei denn, daß er sich nachträglich mit der Direktion über eine anderweite Fest- 
stellung der Versicherung vereinbart hat. 
(F. 5746.) F. 60.
	        
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