Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1863. (54)

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wenigstens vierwoͤchentliche Frist offen bleibt. Der Verwaltungsrath ist uͤbri- 
gens befugt, Vollzahlungen sowohl der Stamm= als der Stamm-Prioritäts- 
aktien der Gesellschaft auch schon vor dem Eintritte der Falligkeit aller aus- 
geschriebenen Raten anzunehmen und — wenn sie geschehen sind — die betref- 
fenden Aktiendokumente auszugeben. 
g. 17. 
Folgen der Nichtzahlung der ausgeschriebenen Raten. 
Ein Aktionair, der eine ausgeschriebene Rate zur festgesetzten Zeit nicht 
einzahlt, ist verpflichtet, außer der Nachzahlung der ruͤckstaͤndigen Rate nebst 
den gesetzlichen Verzugszinsen von fuͤnf Prozent pro anno eine Konventional- 
strafe von zehn Prozent der rückständigen Rate zur Gesellschaftskasse zu ent- 
richten und wird hierzu vom Verwalktungsrathe durch dreimalige öffentliche 
Bekanntmachung, deren letzte wenigstens vier Wochen vor dem für die Ein- 
zahlung festgesetzten Schlußtermine zu veröffentlichen ist, aufgefordert, und in 
welcher nicht der Name, sondern die Nummer des Qutttungsbogens anzuge- 
en ist. 
Wird auch dieser Aufforderung nicht Folge geleister, so ist der Verwal- 
tungsrath nach seiner Wahl berechtigt, entweder den säumigen Aktionair im 
Rechtswege zur Erfüllung seiner Verbindlichkeiten anzuhalten, oder die bis da- 
hin auf die betreffende Aktie eingezahlten Raten als verfallen, die Ansprüche 
auf den Empfang der gezeichneten Aktie durch öffentliche Bekanntmachung unter 
Angabe der Nummer des Quitkungsbagens für erloschen und den Quiktungs- 
bogen selbst für null und nichtig zu erklären. 
An Stelle der auf diese Weise unter Berücksichtigung der Bestimmung 
des Artikels 222. Nr. 2. des Handelsgesetzbuches ausscheldenden Aktionaire 
können neue Aktienzeichner zugelassen werden, denen die betreffenden verfallenen 
Einzahlungen der säumigen ersten Aktionaire anzurechnen und mit denen die 
Bedingungen für die Uebernahme der Zeichnungen durch den Verwaltungsrath, 
unbeschadet der Verpflichtung zur Volleinzahlung der Aktie, zu vereinbaren sind. 
Ist durch diese, lediglich nach dem Ermessen des Verwaltungsrathes fest- 
ustellende Vereinbarung die vollständige Deckung des Restes des Nominal- 
etrages der betreffenden Aktien nicht zu erlangen, so bleibt doch der erste Zeichner 
— ungeachtet der geschehenen Annullirung seiner Rechte aus der Jeichnung — 
für den Ausfall persönlich verhaftet. Die aus einer Vereinbarung mit einem 
für einen säumigen Aktionair eintretenden neuen Zeichner etwa erwachsenden 
Vortheile fließen dem Erneuerungsfonds G. 7.) zu. 
K. 18. 
Interimsscheine. 
Kann ein Aktionair bei Einzahlungen den Onitrungsbogen nicht sofort 
vorlegen, so empfängt er über geleistete Lahiungen Interims-Bescheinigungen, 
welche auf den Namen des Zahlenden ausgestellt und gegen deren Rückgabe 
die Quittungen auf dem später vorgelegten Quitcungsbogen vermerkt we
	        
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