Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1863. (54)

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Dividendenscheine, Kupons und Talons werden unter der Firma des 
Verwaltungsrathes und zwei faksimilirten Unterschriften der Mitglieder desselben, 
sowie dem Stempel der Gesellschaft ausgefertigt. 
Die Ausreichung neuer Dividendenscheine, Kupons und Talons erfolgt 
gegen Einlieferung der mit den abgelaufenen Dividendenscheinen und Kupons 
ausgegebenen Talons an den Inhaber der letzteren ohne Prüfung seiner Legi- 
timation. 
§. 24. 
Jahlung der Dividende. 
Die Auszahlung der Diovidenden (F. 22.) erfolgt von der Gesellschafts- 
kasse gegen Einlieferung der entsprechenden Kupons und Dividendenscheine nach 
gescheheher Feststellung der Bilanz des betreffenden Betriebsjahres (G. 26.). 
Zinsen für die Stamm-Prioritätsaktien während der Banzeit, und Divi- 
denden, die nicht binnen vier Jahren, von dem in den 9#. 21. und 22. ange- 
gebenen Zahlungstage ab gerechnet, erhoben worden sind, verfallen zum Vor- 
kheile der Gesellschaft, vorbehaltlich der Beslimmung in Alinea 3. des KF. 25. 
g. 25. 
Oeffentliches Aufgebot und Mortifizirung. 
Sind Aktien, Quittungsbogen, Kupons, Dividendenscheine oder Talons 
beschädigt oder unbrauchbar geworden, jedoch in ihren wesentlichen Theilen noch 
dergestalt erhalten, daß über ihre Richtigkeit kein Zweifel obwaltet, so ist der 
Verwaltungsrath ermächtigt, gegen Einreichung der beschädigten Papiere auf 
Kosten des Inhabers neue gleichartige Papiere auszufertigen und ausgzureichen. 
Außer diesem Falle ist die Ausfertigung und Ausreichung neuer Aktien 
und Quittungsbogen in Stelle beschädigter oder verloren gegangener nur zu- 
lässig nach gerichtlicher Amortisation derselben, die im Domizil der Gesellschaft 
bei dem dortigen Gerichte erster Instanz nachzusuchen ist. 
Eine gerichtliche Amortisation beschädigter oder verloren gegangener Ku- 
pons und Dioidendenscheine findet nicht statt; der Betrag derselben wird jedoch 
demjenigen, der die Beschädigung oder den Verlust derselben innerhalb des im 
K. 24. gedachten vierjährigen Zeltraumes bei dem Verwaltungsrathe angezeigt 
und seinen Anspruch durch Einreichung des in seinen wesentlichen Theilen be- 
schädigten Papiers und, im Falle des Verlustes, durch Vorlegung der Aktie 
selbst bescheinigt hat, binnen einer vom Ablaufe des vierjährigen Zeitraumes 
zu berechnenden einjährigen präklusivischen Frist gegen Rückgabe der über die 
rechtzeitige Anmeldung vom Verwaltungsrathe zu erlheilenden Bescheinigung 
ausgezahlt. 
Auch eine gerichtliche Amortisation beschadigter oder verlorener Talons 
findet nicht statt. Die Ausreichung neuer Kupons oder Dividendenscheine ge- 
schiehr, wenn der Aktieninhaber den Talon nicht einreichen kann, gegen Pro- 
duktion der Aklie. Ist aber vor Ausreichung der neuen Kupons oder Divi- 
Jehrgang 1863. (Nr. 5643.) 3 den-
	        
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