Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1863. (54)

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III.
Von  den  General-Versammlungen.

g.  27.
Ort  und  Berufung.
Alle  Generalversammlungen  werden  in  Tilsit  abgehalten.

Die  Berufung  dazu  erfolgt  durch  den  Verwaltungsrath  mittelst  zweimaliger
  öffentlicher  Bekanntmachung,  von  denen  die  erste  spatesens  vier  Wochen
vor  dem  Versammlungstage  erscheinen  muß.

g.  26.
Ordentliche  Generalversammlungen.
Ordentliche  Generalversammlungen  finden  statt:

im  zweiten  Kalenderquartale  eines  jeden  Betriebsjahres  und  zuerst  in
dem  auf  den  Ablauf  der  Bauzeit  und  die  Eroͤffnung  des  Betriebes
auf  der  ganzen  Bahn  zunaͤchst  folgenden  Jahre.

Regelmäßige  Gegenstände  der  Berathung  und  der  Beschlußnahme  derselben
  sind:

1)  der  Bericht  des  Verwaltungsrathes  über  die  Lage  der  Geschäfte  und
die  Bilanz  (S.  26.);

2)  die  Wahl  der  Mitglieder  des  Verwaltungsrathes  und  deren  Stellvertreter
  (F.  39.);

3)  die  Wahl  von  drei  Revisoren  zur  Prüfung  und  Dechargirung  der  Bilanz
  (G.  49.);

4)  Bericht  der  Revisoren  über  die  Prüfung  und  Decharge  der  Bilanz  des
verflossenen  Jahres  und  Beschlußnahme  über  gezogene  Monita;

5)  Beschlußnahme  über  diejenigen  Angelegenheiten,  welche  der  Generalversammlung
  von  dem  Verwaltungsrathe,  den  Revisoren  oder  einzelnen
Aktionairen  zur  Entscheidung  vorgelegt  werden;

6)  Festsetzung  der  den  Mitgliedern  des  Verwaltungsrarhes  zu  gewährenden
Remnnerationen.
K.  29.
Anträge  einzelner  Aktionaire.

Besondere  Anträge  einzelner  Aktionaire  müssen  so  zeitig  vor  der  Generalversammlung
  dem  Vorsitzenden  des  Verwaltungsrathes  schriftlich  mitgetheilt
Nr.  5663.)  8  wer-