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S. 74.
Mekars-Var, Gegen die Verfügungen des Kreisdirektors steht die Beschwerde bei dem
sohrm. Generaldirektor, gegen die Bescheide desselben die Beschwerde an den Dirckto-
rialrath, gegen die Bescheide des letzteren die Beschwerde an den Obemräside=
ten offen, bei dessen Emscheidung es, mit Ausnahme der Falle in den 99. 75.
und 76., sein Bewenden behält.
Bei den diesfälligen Beschlüssen des Direktorialraths steht dem General-
direktor kein Stimmrecht zu. In diesen Fällen ist bei Stimmengleichheit die
Stimme des den Kebenzzalen nach ältesten Mitgliedes entscheidend.
Die Beschwerden müssen in jedem Berufungsfalle binnen sechs Wochn
ausschließender Frist nach Empfang der Entscheidung erhoben werden; die an-
gefochtenen Verlüsungen bleiben so lange in Kraft, bis dieselben von der höhe-
ren Instanz abgeändert werden.
g. 75.
Necheweg. Der Rechtsweg ist nur in folgenden beiden Fallen zulässig:
1) wenn es streitig ist, ob Jemand überhaupt als Soziettsgenosse #
betrachten, und «
2) ob die von einem Sozietätsgenossen geforderte Entlassung mit Recht
verweigert wird oder nicht.
Die betreffende Klage muß binnen sechs Wochen prcklustoischer uw
nach — der Entscheldung des Oberpräsidenten oder derjenigen Porinstan
gepen deren Bescheid der dadurch Beschwerte den Rechtsweg einschlagen w
ei dem zuständigen Gerichte angebracht werden.
K. 76.
Schichsrichter. In allen Fällen, in welchen es um eine Geldforderung oder Zc-
lichezVerfahren. lungsverbindlichkeit eines PSmichen 6,lh handelt, steht seen ihen neben
dem Rekurse G. 74. auch noch die Berufung auf ein schiedsrichterliches Bar
fahren binnen sechs Wochen prcklusivischer Frist nach Empfang des anzustch
benden Bescheides offen. Ein Gleiches gilt auch von ausgeschiedenen Sozitätt-
*—s * um alche Forderungen und Vebindlicheien hurent
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standen sind. oz genossenschaft aus dem Sozierätsverh
Aubgeschlossen von dem schiebsrichterlichen Verfahren ist ein Streit übe
die Höhe der nach dem Ausschreiben ch * das derfah Mitglied ergebenden
Beiträge, hinsichtlich dessen blos das Rekursverfahren des F. J5n Matz gn