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Ausspruch weder Rekurs, noch Aprelatien, noch sonst ein Rechtsmittel statt,
sondern es geht solcher nach zehn Tagen in die Rechtskraft über.
K. 82.
Schlußbestin- Die zu diesem Reglement durch den Direktorialrath zu erlassende Ver-
mungen: waltungsordnung hat die allgemeinen Verwaltungsgrundsätze, welche den
E wechselnden Bedürfnissen der Versicherungsstchender sich anschließen müssen,
weltungs. aufzustellen. Dieselbe bedarf der Bestatigung durch den Oberpräsidenten und
orbaurg. ist drei Monate vor dem Inslebentreten des gegenwärtigen Reglemenks durch
die Amtsblätter des Sozietätsbezirks bekannt zu machen.
Ueber Abänderungen dieser Verwaltungsordnung beschließt der Direkto-
rialrath nach Anhörung der versammelten Kreisdirektoren. Dergleichen Abän-
derungen bedürfen der Genehmigung durch den Oberpräsidenten und sind so-
dann öffentlich bekannt zu machen. Hinsichtlich des Zeitpunktes, von welchem
ab dieselben in Kraft treten, gelten die für die Publikation der allgemeinen
Landesgesetze bestehenden Vorschriften. Bei Abänderungen, welche den bisheri-
en Maaßstab für die Sozietätsbeiträge betreffen, muß der Termin des In-
rafttretens derselben soweit hinausgerückt werden, daß die Versicherten Zeit
haben, zuvor ihren Austritt aus der Sozietaät nach Vorschrift des Reglements
bewirken zu können. -
g. 83.
X Der Generaldirektor erlaͤßt fuͤr die ihm untergeordneten Sozietaͤtsbeam-
nu ten die erforderlichen Geschaͤftsanweisungen.
Anwei-
sungen.
Uebergangs-Bestimmungen.
G. 84.
Mit Anfang des 1. Januar 1864. treten die Bestimmungen des gegen-
wärtigen Reglements an die Stelle des Reglements vom 18. Februar 1838
und der in Bezug auf dasselbe erlassenen spakeren Verordnungen. Nur die mi
diesem Zeitpunkte noch nicht vollstaͤndig abgewickelten Geschaͤfte, Beschwerder
und Streitigkeiten, deren Ursprung in die Zeit vor dem 1. Januar 1864. faͤllt,
werden noch auf Grund der fruͤheren Bestimmungen entschieden.
. 85.
Die am 31. Dezember 1863. in den Katastern der Sozietaͤt eingetrage-